176  Spezieller  Teil.

der  in  Rede  stehenden  Art  zugelassen,  so  erwächst  daraus  für
die  Polizeibehörden  die  Pflicht,  diese  Kontrolle  besonders  gewissenhaft
  auszuüben.:)

7.  Strafvorschriften  wegen  mißbräuchlicher  Verwendung
von  Sprengstoffen.

Wer  vorsätzlich  durch  Anwendung  von  Sprengstoffen  Gefahr
für  das  Eigentum,  die  Gesundheit  oder  das  Leben  eines  anderen
herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren,
und  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ein.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  herbeige  führt
worden  und  hat  der  Täter  einen  solchen  Erfolg  voraussehen
können,  so  ist  auf  Todesstrafe  zu  erkennen.?)

Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt  oder  in  seinem
Besitze  hat,  in  der  Absicht,  durch  Anwendung  derselben  Gefahr
für  das  Eigentum,  die  Gesundheit  oder  das  Leben  eines  anderen
entweder  selbst  herbeizuführen  oder  andere  Personen  zur  Begehung
  dieses  Verbrechens  in  den  Stand  zu  setzen,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  verfällt,  wer  Sprengstoffe,  wissend,  daß
dieselben  zur  Begehung  eines  in  dem  §  5  vorgesehenen  Verbrechens
  bestimmt  sind,  an  andere  Personen  überläßt.)

Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt,  wissentlich  in
seinem  Besitze  hat  oder  an  andere  Personen  überläßt  unter
Umständen,  welche  nicht  erweisen,  daß  dies  zu  einem  erlaubten
Zweck  geschieht,  wird  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren
oder  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Jahre  bestraft.  Diese
Bestimmung  findet  auf  die  gemäß  §  1  Absatz  3  vom  Bundesrat
  bezeichneten  Stoffe  nicht  Anwendung.4)

Die  Bestimmung  des  §&amp;  8  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni
1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Ge-1)

  Erlaß  des  Ministers  f.  Handel  2)  §  5  Ges.  vom  9.  Juni  1881,
vom  11.  Juli  1900,  B  4737,  I  R6GBl.  S.

4745.  2)  §  7  Gal  4)  §8  Ges.