A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  177

brauch  von  Sprengstoffen,  nach  welchem  die  Herstellung,  Anschaffung
  usw.  von  Sprengstoffen,  wenn  sie  unter  Umständen
erfolgt,  welche  nicht  erweisen,  daß  dies  zu  einem  erlaubten
Zweck  geschieht,  mit  Zuchthaus  (resp.  Gefängnis)  zu  bestrafen
ist,  findet,  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  IV.  Strafsenats,
vom  25.  November  1884,  keine  Anwendung,  wenn  erwiesen
ist,  daß  die  Anschaffung  des  Sprengstoffes  zu  einem  andern
Zweck  erfolgt  ist  als  zur  Herbeiführung  von  Gefahr  für  das
Eigentum,  die  Gesundheit  oder  das  Leben  anderer,  selbst  wenn
der  Zweck  ein  nach  einer  anderen  Richtung  hin  nicht  erlaubter
gewesen  ist.  (Ein  Grubenarbeiter  hatte  sich  ein  Stück  Dynamitvatrone
  verschafft,  um  eine  ihm  gehörige,  schadhafte  Keilhaue
zu  zersprengen  und  demnächst  die  gesprengte  Keilhaue  gegen
eine  brauchbare  aus  den  Vorräten  der  Grubenverwaltung  umtauschen
  zu  lassen.  Er  beabsichtigte  also,  die  gesprengte  Keilhaue
  zu  einer  Ubervorteilung  der  Grubenverwaltung  zu  benutzen.)
  „Allerdings  würde  der  Angeklagte,  weil  er  im  Besitz
von  Sprengstoffen  betroffen  worden  ist,  ohne  polizeiliche  Erlaubnis
  hierzu  nachweisen  zu  können,  der  Strafe  des  §#  9  desselben
  Gesetzes  verfallen  sein.1)

Wer  der  Vorschrift  in  dem  ersten  Absatz  des  §  1  zuwider  es
unternimmt,  ohne  polizeiliche  Ermächtigung  Sprengstoffe  herzustellen,
  vom  Auslande  einzuführen,  feilzuhalten,  zu  verkaufen
oder  sonst  an  andere  zu  überlassen,  oder  wer  im  Besitze  derartiger
  Stoffe  betroffen  wird,  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  hierzu
nachweisen  zu  können,  ist  mit  Gefängnis  von  drei  Monaten  bis
zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Gleicher  Strafe  verfällt,  wer  die  Vorschriften  des  §  1  Absatz  2,
die  von  den  Zentralbehörden  in  Gemäßheit  des  §&amp;  2  getroffenen
Anordnungen  oder  die  bereits  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden
sonstigen  polizeilichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit
Sprengstoffen,  auf  welche  §  1  Absatz  1  Anwendung  findet,
übertritt.:)  Polizeiliche  Vorschriften,  die  nicht  den  Verkehr  mit
Sprengstoffen  im  Sinne  dieses  Gesetzes,  sondern  die  Art  ihrer
Verwendung  betreffen,  fallen  nicht  hierunter.83)

——

1)  Nr.  41  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1885.  3)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  November
:)  39  Ges.  1901,  Entsch.  31  440.

d.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  12