178  Spezieller  Teil.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch
Verbreitung  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung
von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen,  oder  wer  in  Schriften
oder  anderen  Darstellungen  zur  Begehung  einer  der  in  den
88  5  und  6  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  oder  zur  Teilnahme
  an  denselben  auffordert,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  auf  die  vorbezeichnete
Weise  zur  Begehung  der  im  Absatz  1  gedachten  strafbaren
Handlungen  insbesondere  dadurch  anreizt  oder  verleitet,  daß  er
dieselben  anpreist  oder  als  etwas  Rühmliches  darstellt.1)

Die  den  Besitz  von  Sprengstoffen  betreffenden  Strafbestimmungen
  der  #§#  7,  8,  9  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884
beziehen  sich  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  IV.  Strafsenats,
  vom  12.  Juni  1885,  schon  auf  das  tatsächliche
wissentliche  Innehaben  von  Sprengstoffen,  gleichviel  ob  dieses
Innehaben  im  Sinne  der  Regeln  des  Zivilrechts  als  „Besitz“
aufzufassen  ist  oder  nicht.?2)  Wer  bei  der  Aufbewahrung,
Beförderung,  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen
  oder  anderen  explodierenden  Stoffen  oder  bei  Ausübung
der  Befugnis  zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände
  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt,  fällt
in  eine  Geldstrafe  bis  150  M.  oder  Haft.,)

8.  Der  Verkehr  mit  Mineralölen

ist  in  dem  Entwurf  einer  Polizeiverordnung  vom  28.  August  19024)
und  im  Mst  Erl.  vom  29.  Mai  19055)  geregelt.  Über  den  Handel
mit  Petroleum  vgl.  Verord.  vom  24.  Febr.  18826),  Bekanntm.
vom  20.  April  und  21.  Juli  1882,7)  vom  19.  Septbr.  18848)
und  Mst  Erl.  vom  25.  Januar  1883.9)  Explosive  Stoffe,  insbesondere
  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und  Dynamit  sind
vom  Hausierhandel  ausgeschlossen.1o)  Über  die  Herstellung,
Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Acetylen  und  Lagerung

1)  88  9  u.  10  d.  Ges.  6)  MstBl.  S.  97.
2)  Nr.  207  R  u.  Stsanz.  v.  J.  1885  ")  RGBl.  S.  40.
u.  vgl.  Erk.  d.  RG.  vom  26.  Februar  7)  ZentrBl.  S.  196  u.  344.
1885,  Nr.  120  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1885.  8)  Zentr  Bl.  S.  250.
3)  §  367  Ziffer  5  StfGB.  u.  ogl.  ")  MstBl.  S.  35.
auch  §  311  daselbst.  10)  §  56  Ziffer  6  u.  §  146  Ziffer  4

1)  MstBl.  S.  178.  GewO.