A.  Sicherheitspolizei.  §  36.  179

von  Karbid  vgl.  MstErl.  vom  8.  Juni  1905.1)  Schließlich
dürfte  hier  noch  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1905  über  Phosphorzündwaren?)
  zu  erwähnen  sein.

g  36.
Der  Verkehr  mit  Feuerwasfen.  Beschußanstalten  und  Schießplätzen.

1.  Das  Schießen  mit  Feuergewehren  und  Abbrennen  von
Feuerwerkskörpern  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten
Orten  sowie  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  und  feuerfangenden
  Sachen  ist  strafbar.3)  Wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes
  heimlich  oder  wider  das  Verbot  der  Behörden  Vorräte
von  Waffen  und  Schießbedarf  aufsammelt,  wird  mit  150  M.
Geldstrafe  oder  Haft  bestraft.!)  Handfeuerwaffen  jeder  Art
dürfen  nur  dann  feilgehalten  oder  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  wenn  ihre  Läufe  und  Verschlüsse  nach  den  Vorschriften
des  Gesetzes,  betr.  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der
Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891,5)  in  amtlichen  Prüfungsanstalten
  geprüft  und  mit  dem  Prüfungszeichen  versehen  sind.
Die  Prüfung  besteht  in  einer  Beschußprobe  mit  verstärkter
Ladung.“)  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  sind  in
der  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  18927)  enthalten.  Die  denselben
  als  Beilage  1  S.  681  beigegebene  Beschußtafel  ist  durch
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Januar  18938)
berichtigt.  Abänderung  des  Gebührentarifs  für  die  Prüfung
und  Stempelung  der  Läufe  und  Verschlüsse  von  Handfeuerwaffen
  ist  durch  Erl.  des  FM.  und  M.  f.  H.  vom  4.  Dezbr.  18969)
erfolgt.  Die  Geschäftsanweisung  für  die  Beschußanstalt  zu  Suhl
vom  29.  März  1893  ist  durch  Erl.  des  M.  f.  H.  vom
29.  März  1893  B  2994  mitgeteilt.

Die  für  Osterreich-Ungarn  vorgeschriebenen  Prüfungszeichen
für  Handfeuerwaffen  sind  als  den  inländischen  gleichwertig  nicht
anerkannt  worden.  Die  mit  österreichisch-ungarischen  Prüfungszeichen
  versehenen  Handfeuerwaffen  dürfen  daher  in  Deutschland,

1)  Mst  Bl.  S.  101.  S5)  RGBl.  S.  109.
„  R#.  S.  217.  :)  2  dieses  Ges.

Snh  367  Nr.  8  und  368  Nr.  7  ¾h  *d.  *  5-  36  11

S  .  A.  d.  J.  .
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