180  Spezieller  Teil.

sofern  sie  nicht  rechtzeitig  mit  dem  Vorratszeichen  versehen!)
oder  auch  in  einer  deutschen  Prüfungsanstalt  geprüft  und
gestempelt  worden  sind,  ebensowenig  feilgehalten  oder  in  den
Verkehr  gebracht  werden  wie  Handfeuerwaffen,  welche  die
bisherigen  belgischen  Prüfungszeichen  tragen.“)  Dagegen  hat
der  Bundesrat  beschlossen,  die  für  England  vorgeschriebenen
Prüfungszeichen  der  Gunmaker's  Company  in  London  und  des
Proof-House  in  Birmingham  als  den  inländischen  gleichwertig
anzuerkennen.s)  Die  durch  die  Königl.  Belgische  Verordnung
vom  11.  Juli  18934)  vorgeschriebenen  Prüfungszeichen  der
Probierbank  für  Handfeuerwaffen  zu  Lüttich  sind  als  den
deutschen  Prüfungszeichen  gleichwertig  anzuerkennen,  wenn
dieselben  in  der  dort  näher  bezeichneten  Weise  gestempelt  sind.5)

2.  Kein  allgemeines  Gesetz  macht  die  bloße  Einrichtung  eines
Grundstücks  zu  einer  Schießstätte  von  einer  vorgängigen
Erlaubnis  abhängig.  Mangels  einer  solchen  positiven  Vorschrift
und,  da  nicht  die  Einrichtung,  sondern  nur  die  Benutzung  einer
Schießstätte  dritte  beschädigen  oder  gefsährden,  somit  nach
8  10  II  17  ALR.  das  Einschreiten  der  Polizei  rechtfertigen
könnte,  verletzt  daher  das  Verbot  der  Einrichtung  einer  Schießstätte
  das  Recht  des  Grundstückseigentümers.  Zur  Untersagung
der  Benutzung  eines  Schießstandes  genügt  die  bloße  Belästigung
des  Publikums  nichts)  und  bezüglich  des  durch  das  Schießen
verursachten  Geräusches  vgl.  Entsch.  des  OVG.  6  349.  Die
polizeiliche  Erlaubnis  zur  Benutzung  eines  Schießstandes  darf
nicht  versagt  werden,  wenn  eine  Gefahr  für  das  Publikum?)
durch  die  Einrichtung  des  Standes  ausgeschlossen  ist.s)  Die
Benutzung  eines  Schießstandes,  dessen  Schußbahn  über  einen
zum  Gehen  und  Fahren  benutzten  Weg  führt,  ist  zu  verbieten.)


1)  Vgl.  Bek.  vom  4.  Januar  1893,

Reich  S.  20  u.  Erl.  d.  M.  f.  H.  vom
B  III  11156  III  M.  f.  H.,  II  16515

14.  Februar  1894,  B  1453.

M.  d.  J.,  MstBl.  S.  27.

2)  Erl.  d.  M.  f.  H.  vom  31.  Januar
1893,  B  763.

3)  Erl.  d.  M.  f.  H.  vom  13.  September
  1893,  B  9260.

4)  Moniteur  Belge  Nr.  203/204.

5)  Bek.  d.  Reichskanzlers  vom
1.  Februar  1894,  Zentr  Bl.  f.  d.  Deutsche

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Juni  1889,
1  885,  Pr  Bl.  10  602.

7)  §  10  II  17  ALR.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Januar
1901,  1  134,  Pr  VBl.  23  246.

s)  Erk.  d.  OG.  vom  4.  Oktober
1904,  Pr  VBl.  26  737,  v.  Kptz  Rsopr.
3.  Erg.  Bd.  555.