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Spezieller  Teil.

bb)  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuer—

stätten  in  seinem  Hause  in  baulichem  und  brandsicherem
Zustande  unterhalten,  oder  daß  die  Schornsteine  zur
rechten  Zeit  gereinigt  werden.

Über  das  Ausbrennen  enger  Schornsteine  vgl.
Mst  Erl.  vom  25.  Oktober  18451)  und  vom  22.  Dezember
1851.2)  Die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger
  ist  gestattet.s),  Über  die  Einrichtung,  Aufhebung
  und  Veränderung  der  Kehrbezirke  entscheidet
der  Bezirksausschuß.“)  Kehrzwang  ist  zulässig.5)  Taxen
für  Schornsteinfeger  setzt  der  Landrat  fest.“)  Die
Gebühren  können  nicht  im  Verwaltungszwangsverfahren
  eingezogen  werden.7)

b)  Ferner  wird  mit  Strafe  bedroht:

Aa)

bb)

cc)

dd,)

wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  Schießpulver
oder  andere  explodierende  Stoffe  oder  Feuerwerke
zubereitet;
wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung
von  Schießpulver  oder  Feuerwerken  oder  bei  Ausübung
der  Befugnis  zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser
Gegenstände  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen
nicht  befolgt;
wer  bei  Versendung  von  leicht  entzündlichen  Gegenständen
  durch  die  Post  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen
  nicht  befolgtjzs)
wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  an  bewohnten  oder
von  Menschen  besuchten  Orten  mit  Feuergewehr
oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt  oder  Feuerwerkskörper
  abbrennt.)

Alle  hinsichtlich  der  Fabrikation,  Aufbewahrung,  Versendung
  usw.  des  Schießpulvers  geltenden  polizeilichen
Vorschriften  finden  auch  auf  Schießbaumwolle  und

1)  Mst  Bl.  S.  315.  5)  Ziffer  54  d.  Ausführungs-An-2)
  MstBl.  S.  279.  weisung  zur  GewO.  vom  1.  Mai  1804.
3)  Ges.  vom  24.  April  1888,  GS.  s)  §  77  GewO.

S.  79.  In  Bezug  auf  die  Einrichtung
von  Kehrbezirken  werden  einschneidende
Anderungen  geplant,  val.  Artikel  von
Schoplick  im  Pr  VBl.  27  823.

4)  5§  39  u.  47  GewO.  u.  §  132  Z6.

7)  Mst  Erl.  vom  31.  Januar  1901,
MstBl.  S.  82.

8)  Ziffer  4  bis  5a  §  367  aaO.

°)  Ziffer  8  §  367  aa  O.