A.  Sicherheitspolizei.  8  37.  183

ähnliche  Präparate  Anwendung.u)  Explosive  Stoffe,
insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit,  sowie  solche  mineralischen  und  andere  Ole,
welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum
sind  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen
ausgeschlossen.2)

ee)  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,
welche  zur  Aufbewahrung  feuerfangender  Sachen  dienen,
mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  betritt  oder  sich
denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  nähert.

Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  Tabakrauchen
in  Scheunen,  Ställen,  Böden  oder  anderen  zur  Aufbewahrung
  feuerfangender  Sachen  dienenden  Räumen,
sowie  in  der  Nähe  der  vorstehend  bezeichneten  Räumlichkeiten
  und  in  der  Nähe  von  Wohnungen,  welche
mit  Stroh  oder  Schindeln  gedeckt  sind,  unbedingt  bei
Strafe  verbietet,  ist  durch  den  §  368  Nr.  5  StfG#B.
nur  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  sie  das  Tabakrauchen
  in  solchen  Räumen  unbedingt,  auch  aus  festverschlossenen,
  das  Feuer  sicher  verwahrenden  Pfeifen
verbietet.  Dagegen  findet  das  durch  dieselbe  ausgesprochene
  weitergehende  Verbot  des  Tabakrauchens
in  der  Nähe  von  Wohngebäuden,  welche  mit  Stroh
oder  Schindeln  gedeckt  sind,  noch  jetzt  in  dem  8  368
Nr.  8  StfG  B.  seine  volle  gesetzliche  Begründung.3)

st)  wer  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  oder  Haiden
oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden
  Sachen  Feuer  anzündet;

88)  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden
  Sachen  mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke
  abbrennt;

hh)  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgerätschaften
  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  brauchbarem
Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen
nicht  befolgtj")

!1)  AK  O.  vom  4.  November  1846,  1891,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.  12
Nr.  19  S.  181.

S.  471.
5#t  56  Ziffer  6  u.  7  Gew.  4)  Ziffer  5  bis  8  §  368  aaO.
)  Erk.  d.  KG.  vom  16.  November