184  Spezieller  Teil.

ii)  Gewerbetreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,
wenn  sie  die  Vorschriften  nicht  befolgen,  welche  von
der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und  Verwahrung
ihrer  Feuerstätten  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,
sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.1)

Weitere  vorbeugende  Vorschriften  hinsichtlich  des  Abbrennens
von  Torfmooren  und  Heidekraut,  der  Gefährdung  des
Waldes,  der  Anlage  von  Kohlenmeilern  und  Feuerstätten
in  der  Umgebung  eines  Waldes  enthalten  die  88  32,  44—52
des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880,  GS.  S.  230.

Zu  den  Vorkehrungen,  welche  die  Polizei  treffen  kann,
um  Feuersgefahren  abzuwenden,  gehört  die  Anordnung,  daß
Materialien,  die  leicht  in  Brand  geraten,  nicht  in  der
Nähe  von  Wohngebäuden  aufgehäuft  werden.2)  Ebenso  wie
dies  durch  Polizei-Verordnung  allgemein  verboten  werden  kann,
so  darf  auch  im  einzelnen  Falle  ein  solches  Verbot  durch  polizeiliche
  Verfügung  ergehen.3)  So  kann  beispielsweise  auch  die
Anhäufung  von  Waldstreu  in  der  Nähe  von  Gebäuden  untersagt
werden.  Dem  Gebiete  des  polizeilichen  Ermessens  gehört  die
Beurteilung  der  Größe  der  Gefahr  sowie  die  Frage  an,  ob  und
welche  Anstalten  zur  Beseitigung  der  Gefahr  geboten  sind,  insbesondere
  auch,  wie  groß  die  Entfernung  von  dem  Waldstreuhaufen
  bis  zum  nächsten  Gebäude  sein  muß.  Werden  auf  dem
Lande  derartige  Anhäufungen  selbst  in  der  Nähe  von  Strohgebäuden
  geduldet,  so  wird  doch  die  Polizei  durch  die  angebliche
Duldung  gefährlicher  Zustände  in  manchen  Fällen  nicht  gehindert,
in  anderen  Fällen  nach  ihrem  Ermessen  die  nötigen  Anordnungen
zur  Beseitigung  der  Gefahr  zu  treffen.  Übrigens  liegen  auch  die
Verhältnisse  auf  dem  Lande  anders  als  in  den  Städten,  denn
dort  muß  auf  die  Bedürfnisse  der  Land=  und  Waldwirtschaft
Rücksicht  genommen  werden,  und  es  sind  auf  dem  Lande
weniger  vor  Feuersgefahr  zu  schützende  Menschen  und  Vermögenswerte
  an  demselben  Orte  vereinigt.")  Die  Polizeibehörde

1)  Ziffer  3  §  369  aaO.  4)  Erkenntuls  d.  Oberverwaltungs-2)
  Vgl.  v.  Rönne,  Preuß.  Staats=  gerichts  vom  21.  September  1900
recht  4  280,  282.  1  1349,  Pr  VBl.  22  213,  v.  Kptz  Rspr.

5)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  2  369,  1.  Erg.Bd.  497.
12  384,  13  395.