A.  Sicherheitspolizei.  §  37.  185

ist  unzweifelhaft  berechtigt,  das  Lagern  feuergefährlicher  Objekte
solange  zu  verbieten,  als  nicht  die  nach  ihrem  verständigen
Ermessen  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  getroffen  sind.1)

Was  die  für  das  polizeiliche  Ermessen  hinsichtlich  der
Feuergefährlichkeit  zu  ziehenden  Grenzen  betrifft,  so  sind  dafür
entscheidend  die  in  den  88  66,  71  1  8  ALR.  und  im  §&amp;  10  II  17
AdR.  enthaltenen  allgemeinen  Rechtsnormen,  nach  welchen  die
Polizei,  wie  überhaupt,  so  iusbesondere  auch  bei  Bauten,  die
nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder
einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren  zu
treffen  hat.  Diese  Rechtsnormen  finden  im  §  6  litt.  a,  f,  g  des
Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung  vom  11.  März  1850  ihre
nähere  Ausführung  und  Erläuterung.2)  Zu  den  „leicht  entzündbaren
  Gegenständen“,  welche  nicht  ohne  besondere  Erlaubnis
in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  gelagert  werden  dürfen,  gehören.
auch  Frühbeete  wegen  ihrer  Bedeckung  durch  Strohdecken,
Stroh  und  trockenen  Dünger.z)

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  für  Gebäude,  welche
zur  Lagerung  feuergefährlicher  Stoffe  (Spiritus)  dienen,
die  zur  Abwehr  bevorstehender  Feuersgefahr  notwendig
scheinenden  Maßregeln  anzuordnen,  §  10  II  17  ALR.4)  Hinsichtlich
  der  Aufbewahrung  von  Getreide,  Heu,  Stroh  und
dergl.  siehe  Erk.  des  OV  G.  vom  15.  Dezember  1903.5)

Der  Entwurf  einer  Polizeiverordnung  über  das  Lagern  von
Materialien  und  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nähe  von
Eisenbahnen  ist  im  MstBl.  v.  J.  1892  auf  S.  352  mitgeteilt.
Nach  §  367  Ziffer  6  StfG  B.  macht  sich  strafbar,  wer  Waren,
Materialien  oder  andere  Vorräte,  welche  sich  leicht  von  selbst
entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen
  aufbewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden
kann,  oder  wer  Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung
bei  einander  liegen  können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Januar  4)  Vgl.  Erkenntnis  des  Oberver-1X,
  Entsch.  11  372.  waltungsgerichts  vom  16.  März  1895

2)  Besch.  d.  OVG.  vom  13.  Dezember  IV  445,  Preuß.  Verwaltungsblatt
1  92,  4  820.  16  425.

2)  Erk  d  OVG.  vom.  6.  Januar  5)  Pr  VBl.  25  783.
1991,  1  24,  Pr  Bl.  15  243.