A.  Sicherheitspolizei.  §  38.  187

ordnung,  wonach  nur  geprüfte  oder  mit  Genehmigung  versehene
Personen  Blitzableiter  aufstellen  dürfen,  ist  im  Erk.  des  K.
vom  25.  Februar  18951)  für  ungültig  erklärt.

Zur  Prüfung  der  Blitzableiter  auf  ihre  Leistungsfähigkeit  ist
durch  einen  Sachverständigen  (Elektrotechniker  oder  Mechaniker)
jährlich  einmal  eine  äußere  Besichtigung,  nötigenfalls  unter
Zuhilfenahme  des  Fernrohres,  und  alle  fünf  Jahre  eine  Kontrolle
durch  Messung  des  Widerstandes  der  Luftleitung  und  der  Erdleitung
  vorzunehmen.2)

g  38.

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  eingetretenen  Feuersgefahr.

Nach  §#6  Buchstabe  g  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
vom  11.  März  1850  gehört  zu  den  Gegenständen  der  ortsvolizeilichen
  Tätigkeit:  „die  Fürsorge  gegen  gemeinschädliche  und
gemeingefährliche  Ereignisse“.  Daraus  ergibt  sich  die  Berechtigung
der  Orts-Polizeibehörde,  das  Feuerlöschwesen  zu  ordnen
und  zu  regeln.3)  Der  die  Löscharbeiten  leitende  Polizeibeamte
  ist  befugt,  wenn  seinen  Anordnungen  während  des
Brandes  nicht  pünktlich  Folge  geleistet  wird,  den  Widerspenstigen,
also  jeden,  welcher  ihm  den  Gehorsam  versagt,  zur  Haft  bringen
zu  lassen.4)

Bei  ausgebrochenem  Feuer  kann  der  Polizei  das  Recht  nicht
versagt  werden,  ein  Nachbarhaus  einreißen  zu  lassen,
wenn  sie  glaubt,  dadurch  das  Feuer  auf  seinen  Herd  beschränken
zu  können;  hier  ist  eine  dringende  Gefahr  vorhanden  und  gibt
der  Polizei  das  Recht  zum  augenblicklichen  und  energischen
Einschreiten.  So  könnte  auch  die  Polizei  behufs  Löschung  einer
Feuersbrunst  jemanden  zwingen,  daß  er  die  Benutzung  des  ihm
gehörenden  Teiches  gestatte  und  zugleich  anordnen,  daß  der
Zugang  zum  Teiche  freigelassen  werde.  Es  müssen  aber
stets  zwei  Voraussetzungen  zur  Rechtfertigung  für  ein  solches
Eingreifen  der  Polizei  vorhanden  sein;  die  eine,  daß  die  Gefahr
unmittelbar  bevorstehend  ist  und  sodann,  daß  sie  sich  auf  keine

1)  Enrsch.  16  351.  1869,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
Erl.  d.  M  d.  5.  A.  vom  10  19#7.
—.  Dezember  1897,  III  15719.  4)  Erk.  d.  GerH.  z.  Entsch.  d.

3,  Erk.  d.  K  G.  vom  4.  Mai  1885  Kompetenzkonflikte  vom  7.  November
u.  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  8.  April  1857,  JMl.  v.  J.  1859  S.  259.