188  Spezieller  Teil.

andere  Weise  abwenden  läßt,  als  durch  den  Eingriff  in  die
Eigentumsrechte  des  Dritten,  welcher  sonst  weder  bei  der  Erzeugung
  der  Gefahr  beteiligt,  noch  ihr  vorzubeugen  berufen  ist,
und  endlich  auch  daß  der  dem  Privaten  zugefügte  Schaden  zurücktritt
  gegen  den  dem  gemeinen  Wohl  dadurch  gebotenen  Vorteil.)

Es  bedarf  keiner  näheren  Ausführung,  daß  die  Schätzung
einer  vorhandenen  Feuersgefahr  mit  der  Abwägung  des
zu  übernehmenden  Risikos  durch  die  Feuerversicherungs-Gesellschaften
  nicht  von  denselben  Gesichtepunkten  aus  erfolgt,  unter
welchen  das  öffentliche  Interesse  der  Feuersicherheit  von  den
Polizeibehörden  wahrzunehmen  ist,  und  deshalb  kann  auch  eine,
von  dem  Gutachten  des  seitens  der  Polizei-Verwaltung  gehörten
  Branddirektors  abweichende  Ansicht  der  beteiligten
Versicherungs-Gesellschaften  für  die  Frage  nicht  entscheidend
ins  Gewicht  fallen,  ob  die  in  Wahrnehmung  des  öffentlichen
Interesses  ergangene  polizeiliche  Verfügung  der  tatsächlichen
Grundlage  entbehrt.2)

Zur  Dämpfung  und  Verhinderung  der  Weiterverbreitung
  eines  Brandes  dient:

a)  das  Ersticken  des  Feuers,
b)  das  Umstellen  oder  Begrenzen  der  Brandstelle  und
c)  der  direkte  Angriff  mit  Spritzen  usw.

Hierbei  ist  darauf  zu  achten,  daß  das  Feuer  in  der  Wurzel
und  zwar,  wenn  nur  ein  Gebäude  brennt,  hinter  dem  Winde,
und  soweit  tunlich,  durch  Vereinigung  mehrerer  auf  einen
Punkt  gerichteter  und  mit  geradem  Strahl,  nicht  im  Bogen,
wirkender  Spritzen  angegriffen,  daß  ferner  die  nächsten  Gebäude
durch  fortgesetztes  Begießen  gegen  das  sich  nähernde  Feuer
verteidigt,  soweit  nötig,  andere  benachbarte  Gebäude  niedergerissen
  oder  wenigstens  der  Bedachung  beraubt,  die  Müßigen
entfernt,  Verdächtige  verhaftet,  Anstalten  gegen  Flugfeuer  getroffen
  und  zur  Verhütung  des  Wiederausbruchs  des  Feuers
die  nötigen  Sicherheitsmaßregeln  getroffen  werden.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  April  1885,  S.  216,  ferner  Entsch.  d.  OVG.  18  145,
Pr  VBl.  6  254  u.  vgl.  Erk.  vom  27  65  u.  38  179.
1.  April  1885,  Pr  WBl.  6  286,  2)  Besch.  d.  OVG.  vom  13.  Dezember
Erk.  d.  Ger  H.  z.  Entsch.  d.  Kompetenz-=  1892,  4  820.
konflikte  vom  14.  Juli  1866,  Mstl.