A.  Sicherheitspolizei.  §  38.  189

Über  Waldbrände  vgl.  MstErl.  vom  23.  Januar  1881,
27.  Mai  1881,  8.  Mai  1893  und  9.  Mai  1900.  Hiernach  sollen
die  Behörden  dafür  sorgen,  daß  längs  der  Eisenbahnen  die
polizeilichen  Sicherheitsmaßregeln  gehörig  beachtet,  und  daß
ferner  bei  andauernder  Dürre  Feuerwachen  eingerichtet  werden,
welche  durch  Patrouillengänge  die  besonders  gefährdeten  Ortlichkeiten
  fortgesetzt  beobachten  und  entstehende  Brände  alsbald
zu  löschen  in  der  Lage  sind.  Wo  Feuerwachttürme  vorhanden
sind,  müssen  sie  fortdauernd  mit  zuverlässigen  Mannschaften
besetzt  gehalten  werden.  Auch  ist  bei  umfangreicheren  Bränden
durch  Benutzung  von  Telephon=  und  sonstigen  telegraphischen
Anstalten  alsbald  für  Heranziehung  einer  größeren  Menge  von
Löschmannschaften,  der  Feuerwehren  und  für  militärische  Hilfe
zu  sorgen.  Wo  es  beim  Vorhandensein  größerer  Schonungskorper
  nötig  erscheint,  wird  die  weitere  Errichtung  von  Feuerwachttürmen
  in  Erwägung  zu  ziehen  sein.  Die  größte  Aufmerksamkeit
  erfordern  die  Aufforstungsflächen  ausgedehnter
Odländereien.  Bei  ihrem  forstlichen  Anbau  müssen  etwa  in
Jagenbreite  Sicherheitsstreifen  unkultiviert  bleiben,  bis  die
benachbarten  Schonungen  der  Feuersgefahr  einigermaßen  entwachsen
  sind.  Es  wird  hierdurch  die  Möglichkeit  gegeben,
entstehendes  Wipfelfeuer  in  Lauffeuer  überzuführen,  was  mit
Leichtigkeit  gelöscht  werden  kann,  während  beim  Wipfelfeuer
die  Einwirkung  durch  die  Löschmannschaften  stets  nur  geringe
Hilse  bietet.  Bei  den  Bränden  in  den  Königl.  Forsten  muß
unter  allen  Umständen  die  Leitung  der  Löschmaßregeln  den
Konigl.  Oberförstern  überlassen  werden.1)  Der  Bestrafung
nach  §  360  Ziff.  10  Stf  GB.  verfällt,  wer  bei  Unglücksfällen
oder  gemeiner  Gefahr  oder  Not,  von  der  Polizeibehörde  oder
deren  Stellvertreter  zur  Hilfe  aufgefordert,  keine  Folge  leistet,
obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr
genügen  konnte.  Bei  Waldbränden  kann  diese  Aufforderung
auch  von  dem  Forstbesitzer  oder  Forstbeamten  ausgehen.2)

Bereitstellung  der  notwendigen  Mittel,  insbesondere
die  der  erforderlichen  Menschenkräfte,  kann  die  Polizeibehörde
von  den  Gemeinden  verlangen,  und  diesen  überlassen,  ob  sie

I  MstErl.  vom  23.  März  1882.  polizei-Gesetz  vom  1.  April  1880,
*  *  41  Ziffer  1  Feld=  u.  Forst=  G.  S.  230.