190  Spezieller  Teil.

die  erforderlichen  Kräfte  durch  Annahme  bezahlter  Personen
oder  durch  Heranziehung  der  zu  Naturaldiensten  Verpflichteten
beschaffen  wollen.  Wird  letzterer  Weg  eingeschlagen,  so  erscheint
die  Aufforderung  des  einzelnen,  der  Gemeinde  zu  Naturaldiensten
verpflichteten  Gemeindeangehörigen  zur  Leistung  von  Feuerlöschhilfe
  zweifellos  als  Heranziehung  zu  einer  Gemeindelast,
gegen  welche  die  Rechtsbehelfe  des  §  38  der  LGO.  vom
3.  Juli  1891  stattfinden  (Is  68,  69,  70  und  96  Abs.  5  KAG.  vom
14.  Juli  1893,  GS.  S.  152).  Anders  verhält  sich  die  Sache,
wenn  die  Polizeibehörde  von  dem  ihr  zustehenden,  im  §  360  Nr.  10
des  Sti  GB.  anerkannten  Rechte,  den  einzelnen  unmittelbar  zur
Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  aufzufordern,
bei  Feuersbrünsten  Gebrauch  macht;  denn  in  diesem  Falle  stellt
sich  die  Aufforderung  zur  Feuerlöschhilfe  nicht  als  Heranziehung
zu  einer  Gemeindelast,  zu  der  die  Polizeibehörde  niemals  zuständig
  ist,  sondern  als  ein  polizeiliches  Gebot  dar.  Wegen
Zurückerstattung  der  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
eingezogenen  Geldstrafe  kann  alsdann  nur  die  Beschwerde  bei
der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  gemäß  §  133  Abs.  2  des  L  VG.
vom  30.  Juli  1883  angebracht  werden.)

l  39.
Feuerwehren.)

Soweit  das  Feuerlöschwesen  nicht  durch  Ortsstatut  geregelt
ist,  können  Polizeiverordnungen  über  die  Verpflichtung
der  Einwohner  zur  persönlichen  Hilfeleistung  bei  Bränden,
insbesondere  zum  Eintritt  in  eine  Pflichtfeuerwehr,  über  die
Regelung  der  hiermit  verbundenen  persönlichen  Dienstpflichten,
über  die  Gestellung  der  erforderlichen  Gespanne  und  über  die
Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  in  der  Umgegend
erlassen  werden.  Solche  Polizeiverordnungen  gehören  im  Sinne
des  8  13  des  LVG.  vom  30.  Juli  18833)  nicht  zum  Gebiete
der  Sicherheitspolizei.  Sie  treten  außer  Kraft,  soweit  das
Feuerlöschwesen  durch  ein  Ortsstatut  geregelt  wird.  Das  Ortsstatut
  ist  an  die  Bestimmungen  des  8  68  des  KAG.  vom
1)  !!  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  und  Polizei“  von  „Reddemann  ent-1896.

  429.  hält  PrVBl.  26  727.
2  Einen  Aufsatz  über  „Feuerwehr  3)  GS.  S.  195.