A.  Sicherheitspelizei.  §  39.  191

14.  Juli  18931)  nicht  gebunden.2)  Dieses  Gesetz  hat  keine  rückwirkende
  Kraft.  Die  vor  seinem  Erlaß  ohne  das  Bestehen  eines
Ortsstatuts  ergangenen  Polizeiverordnungen  sind  ungültig.3)

Zum  Gesetz  vom  21.  Dezember  1904  ist  die  Ausführungs-Anweisung
  vom  7.  März  19054)  erlassen,  welche  im  wesentlichen
  folgendes  bestimmt:

Die  Möglichkeit  der  Heranziehung  zum  Feuerlöschdienste
  ist  nicht  mehr  davon  abhängig,  daß  der  einzelne  in
der  Gemeinde  steuerpflichtig  ist.  Jugendliche,  an  sich  zum
Feuerlöschdienste  besonders  geeignete  Personen,  namentlich  die
zahlreichen  Haussöhne,  können  auch  beim  Mangel  einer  Gemeindesteuerpflicht
  nunmehr  zur  Beteiligung  an  der  Feuerlöschhilfe
gezwungen  werden.  Die  bisher  bei  Übungen  der  Feuerwehr
gesetzlich  zugelassene  Ableistung  der  Dienste  durch  Stellvertreter
  hat  aufgehört.5)

Die  Verpflichtung  der  Einwohner  zur  Hilfeleistung  bei
Bränden  in  der  Umgegend  kann  nur  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  geregelt  werden.)  Wenn  auch  nach  dem  Gesetz
das  Feuerlöschwesen  in  jeder  Gemeinde  grundsätzlich  durch
Ortsstatut  geregelt  werden  soll,  so  ist  eine  solche  Regelung
doch  nicht  notwendig.  Es  ist  vielmehr  angängig,  daß  die  Gemeinden
  von  dem  Erlaß  von  Ortsstatuten  überhaupt  absehen
und  damit  für  die  Regelung  ihres  örtlichen  Feuerlöschwesens
die  Bestimmungen  maßgebend  sein  lassen,  welche  die  Polizeibehörde
  getroffen  hat.7)

An  Stelle  von  Ortsstatuten  sind  Polizeiverordnungen.
nur  zugelassen:
a)  solange  eine  Regelung  des  Feuerlöschwesens  auf  ortsstatutarischem
  Wege  nicht  erfolgt  ist  und  neben  Ortsstatuten
  nur,

1)  G.  S.  152.  2)  Erk.  d.  KG.  vom  16.  März
2)  Ges.  vom  21.  Dezember  1904,  1905.
GS.  S.  291;  vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  4)  MstBl.  S.  45.

?23.  Mai  1901,  mitgeteilt  durch  MstErl.  5)  Art.  2  d.  Auss  Anw.
vom  21.  Juli  1901,  MstBl.  S.  213,  sowie  6)  Art.  2  Ziff.  3  AusfAnw.
die  Erk.  d.  KG.  vom  25.  Juni  1901,  7)  Art.  2  Ziffer  7  d.  Ausführungs-Johow,

  Entsch.  22  C  87,  u.  19.  De=  Anw.
zember  1901,  PrVBl.  B  215.