192  Spezieller  Teil.

b)  wenn  das  Ortsstatut  das  Gebiet  des  Feuerlöschwesens  er—

schöpfend  zu  regeln  noch  unterlassen  hat  und  zwar  nur
in  dem  danach  sich  ergebenden  Umfang!)

Zum  Erlaß  von  Vorschriften,  welche  ortsstatutarisch  überhaupt
  nicht  getroffen  werden  können,  bleibt  auch  im  Sinne
dieses  Gesetzes  die  Polizeiverordnung  nach  wie  vor  der  einzig
gangbare  Weg.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  des  Feuerlöschwesens
  in  Gutsbezirken,  da  hier  der  Erlaß  von  Ortsstatuten
ausgeschlossen  ist.2)

Mit  der  Bildung  von  Feuerwehren  beschäftigt  sich  der  MstErl.
vom  28.  Dezember  1898,2)  aus  dessen  Inhalt  hier  folgendes  zu
erwähnen  ist:  Soweit  nicht  ausreichende  Berufsfeuerwehren
bestehen,  soll  auf  die  Förderung  und  Weiterentwicklung  der
freiwilligen  Feuerwehren  hingewirkt  werden.  Neben  den
freiwilligen  Feuerwehren  kommen  sog.  Pflichtfeuerwehren
in  Betracht,  welche  beim  Vorhandensein  einer  freiwilligen
Feuerwehr  als  Ergänzung  derselben  dienen,  bei  ihrem  Fehlen
aber  als  selbständige  Organisation  an  ihre  Stelle  treten.  Pflichtfeuerwehr
  ist  die  organisierte  Zusammenfassung  der  kraft
polizeilicher  oder  ortsstatutarischer  Vorschrift  zum  Feuerlöschdienst
  verpflichteten  männlichen  Bewohner  eines  Bezirks.  Den
freiwilligen  Feuerwehren  sind  die  vielfach  in  größeren  privaten
Betrieben  eingerichteten  Feuerwehren  (Fabrik-,  Hütten=  usw.
Feuerwehren)  gleich  zu  behandeln.  Die  obere  Leitung  des
gesamten  Feuerlöschwesens  eines  Ortsbezirks  steht  dem  Polizeiverwalter
  zu,  mithin  unterstehen  ihm  auch  die  Feuerwehren
bei  ihren  Löscharbeiten.")  —  Die  Disziplin  in  den  Feuerwehren
kann  durch  Polizeiverodnungen  nicht  geregelt  und  ebensowenig
ihre  Verletzung  durch  diese  mit  Strafe  bedroht  werden.5)  Die
Prüfung  darüber,  ob  ein  Feuerwehrpflichtiger,  welcher  zu  einer
Übung  nicht  erscheint,  als  strafbar  oder  genügend  entschuldigt
anzusehen  ist,  steht  ausschließlich  dem  Strafrichter  zu  und  darf
durch  eine  Polizeiverordnung  nicht  der  Polizeibehörde  über-1)

  Art.  3  d.  AusfAnw.  vember  1881,  Entsch.  8  403  u.  Mstl.
2)  Art.  5  u.  6  d.  Auof  Anw.  v.  J.  1882  S.  32.
3)  MstBl.  von  1899  S.  6.  5)  Erk.  d.  KG.  vom  6.  November

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  No=  1902,  Johow,  Entsch.  20  C  13.