A.  Sicherheitspolizei.  §  39.  193

tragen  werden.1)  Die  mit  polizeilicher  Genehmigung  gebildeten
freiwilligen  Feuerwehren  sind  Organe  der  Polizei.)

Die  Anforderungen,  welche  im  öffentlichen  Interesse  für
die  amtliche  Anerkennung  einer  freiwilligen  Feuerwehr
  zu  stellen  sind,  haben  sich  im  allgemeinen  darauf  zu  beschränken,
  daß

1.  die  freiwillige  Feuerwehr  ihrem  Statut  nach  bei  Feuersgefahr
  dem  Verwalter  der  Feuerpolizei  und  dessen  Vertreter
als  ausführendes  Organ  zur  Verfügung  steht  und  diese  Statutenbestimmungen
  auch  tatsächlich  befolgt;

2.  die  freiwillige  Feuerwehr  in  Bezug  auf  ihre  Leistungsjähigkeit
  mindestens  diejenigen  Anforderungen  erfüllt,  welche
an  eine  ordnungsmäßig  geleitete  und  organisierte  Pflichtfeuerwehr
  zu  stellen  sind;

3.  der  Führer  der  freiwilligen  Feuerwehr  als  solcher  amtlich
bestätigt  wird;

4.  die  freiwillige  Feuerwehr  die  allgemein  vorgeschriebenen
Chargenabzeichen  und  Benennungen  der  Führer  annimmt.

Im  übrigen  —  in  Bezug  auf  ihre  innere  Organisation,  die
Einrichtung  ihres  Dienstbetriebes  usw.  —  bleiben  die  freiwilligen
  Feuerwehren  selbständig.  Den  freiwilligen  Feuerwehren
  sind  die  vielfach  in  größeren  privaten  Betrieben  eingerichteten
  Feuerwehren  (Fabrik-,  Hütten.,  Werk-Feuerwehren)
gleich  zu  behandeln.3)

Uniformen  für  Feuerwehrbeamte  mit  Abzeichen,  welche
bei  den  vorgeschriebenen  Amtskleidungen  der  Staatsdiener  deren
Rangverhältnisse  bezeichnen  (namentlich  Epauletts,  Portepees,
Hüte,  Agraffen  und  Kordons,  sowie  Stickereien),  können  gemäß
der  mittels  Mst  Erl.  vom  7.  März  1835  inhaltlich  mitgeteilten
As  O.  vom  26.  Februar  1835  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung
getragen  werden.4)

Durch  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  9.  März  1901  sind  die  durch
AE.  vom  30.  Juli  1900  für  die  kommunalen  Berufsfeuerwehren

1)  Erk.  d.  Kammergerichts  vom  2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  28.  Dezember
#März  1903,  Johow,  Entsch.  26  1898,  Mst  Bl.  v.  J.  1899  S.  8.
**:1  4)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  28.  Juli
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  November  1897,  MstBl.  S.  149  u.  vgl.  K  O.  vom
181,  Entsch.  8  406  u.  MstBl.  v.  J.  26.  Februar  u.  7.  März  1835,  v.  Kptz
1.32  S.  32.  Ann.  19  242.

v.  Arustedt,  Polizeirecht.  II.  13