194  Spezieller  Teil.

und  für  die  Feuerwehraufsichtsbeamten  kommunaler  Verbände
festgesetzten  Uniformen  und  für  die  als  Hilfsorgane  der  Polizei
anerkannten  freiwilligen  Feuerwehren  und  für  die  Pflichtfeuerwehren
  festgesetzten  amtlichen  Abzeichen  mitgeteilt  worden.:)

Die  von  einer  öffentlich-rechtlichen  Stelle  als  Anerkennung
für  dem  öffentlichen  Interesse  geleistete  Dienste  verliehenen,  der
Form  nach  ordensartigen  und  auch  ordensartig  getragenen
Auszeichnungen  sind  als  „Orden“  im  Sinne  des  Art.  50  der
Preußischen  Verfassungsurkunde  zu  betrachten,  deren  Verleihung
eine  Prärogative  der  Krone  ist.  Die  Verleihung  solcher  Auszeichnungen
  sowohl  auf  dem  Gebiete  des  Feuerwehrwesens
wie  aus  anderen  Anlässen  durch  Gemeinden  oder  sonstige
öffentlich-rechtliche  Verbände  ist  demgemäß  unzulässig  und  eintretendenfalls
  von  Aufsichts  wegen  zu  verhindern.  Damit  ist
nicht  ausgeschlossen,  daß  Gemeinden  und  andere  öffentlichrechtliche
  Verbände  —  sofern  sonstige  Bedenken  nicht  entgegenstehen
  —  für  Verdienste  um  das  Gemeindewohl  bei  geeigneten
Anlässen  gewissen  Personen  andersartige  Zeichen  der  Anerkennung
zuteil  werden  lassen,  welche  der  Form  und  Tragweise  nach
im  obigen  Sinne  nicht  als  „Orden“  zu  betrachten  sind,  so  z.  B.
Litzen  oder  Tressen  an  der  Feuerwehruniform  oder  nicht  zum
Anlegen  bestimmte  Medaillen.2)  Als  Abzeichen  für  die  ausgedienten
  Sanitätsmannschaften  der  freiwilligen  und
Pflichtfeuerwehren  dient  das  rote  Kreuz  in  der  Form  des
eisernen  Kreuzes  auf  weißem  Felde.)

Mitglieder  einer  freiwilligen  oder  Pflichtfeuerwehr  können
nach  einer  mindestens  30jährigen  erfolgreichen  Tätigkeit  zur
Verleihung  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  vorgeschlagen
werden,  sofern  hinsichtlich  ihres  sonstigen  Verhaltens  die  Voraussetzungen
  für  die  Verleihung  einer  Allerhöchsten  Auszeichnung
vorliegen.  Vorschläge  auf  Verleihung  von  Orden  aus  Anlaß
der  Tätigkeit  in  einer  Feuerwehr  setzen  dagegen,  sofern  sie  nicht
zum  Krönungs=  und  Ordensfeste  erfolgen,  einen  besonderen

1)  Vgl.  Erlaß  des  Ministers  des  1899,  II  1184  II  u.  vgl.  MstErl.  vom
Innern  vom  23.  Januar  1902,  IIa  7.  Juli  1897.  MstBl.  S.  132.
9068.  3)  Mstt  Erl.  vom  16.  September
2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  16.  März  1905,  MstBl.  S.  148.