A.  Sicherheitspolizei.  88  40,  41.  195

Anlaß,  z.  B.  die  Feier  des  50jährigen  Bestehens  einer  um  das
Löschwesen  verdienten  Feuerwehr  voraus.1)

g  40.
Mitwirkung  von  Gendarmen  und  Militär.

Über  die  Tätigkeit  der  Gendarmen  bei  Feuersbrünsten
handelt  §  25  Abs.  2  der  Gend  Dienst  Instr.  vom  30.  Dez.  1820.2)
Das  Militär  nimmt  bei  Feuersbrünsten  am  Löschen  in  der
Regel  gar  nicht  oder  nur  dann  teil,  wenn  es  durchaus  nötig
wird  und  die  leitende  Zivilbehörde  selbst  darum  ansucht.  Außerdem
  beschränkt  sich  die  Einwirkung  des  Militärs  auf  Bewachung
der  Zugänge  und  Erhaltung  der  Ordnung.)

8  41.
Löschgeräte  und  Spritzenverbände.

Die  für  Feuerlöschzwecke  nötigen  Einrichtungen  sind  her—
kömmlich  immer  von  den  Gemeinden  und  Dominien  beschafft
und  unterhalten  worden.4)  Das  OVG.  hat  denn  auch  wiederholt
  das  Feuerlöschwesen  unter  denjenigen  polizeilichen  Angelegenheiten
  erwähnt,  in  welchen  die  Gemeinden  die  erforderlichen
  Einrichtungen  selbsttätig  zu  unterhalten  haben.5)  Dasselbe
muß  gemäß  8  122  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891
für  Gutsbesitzer  im  Bereiche  selbständiger  Gutsbezirke  gelten.
Zu  den  nötigen  Löscheinrichtungen  gehört  auch  die  Beschaffung
des  für  Löschzwecke  erforderlichen  Wassers.  Sind  die
vorhandenen  Einrichtungen  zur  Wasserbeschaffung  unzulänglich,
so  kann  die  Ortspolizeibehörde  nach  ihrem  Ermessen  eine  Ergänzung
  fordern,)  soweit  nicht  etwa  durch  Polizeiverordnung
das  Maß  des  Erforderlichen  bestimmt  ist.7')  Da  die  Gemeinden
die  Löschgeräte  selbst  (und  nicht  etwa  bloß  die  erforderlichen
#  1)  MstErl.  vom  24.  Mai  1902,  ö)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  18  144,

#Wl.  S.  98.  26  140,  27  65,  30  49.

„)  GS.  v.  J.  1821  S.  6.  145
AKO.  vom  29.  August  1818,  ")  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  18  16,

die  Teilnahme  des  Militärs  bei  der  26  140,  27  65,  25  140.

Feuexpolizei  betr.,  GS.  S.  155  u.  ogl.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  November
MstErl.  vom  8.  Mai  1819,  v.  Kptz  1900,  Entsch.  38  183,  v.  Kptz  Rspr.
Ann.  3  805.  1.  Erg.  Bd.  81.

Ugl.  8  37  Nr.  12  u.  8  13  II7  AL.
13.