196  Spezieller  Teil.

Geldmittel)  zur  Disposition  der  Polizeibehörde  bereit  zu  halten
haben,  ist  letztere  zuständig  und  befugt,  deren  durch  polizeiliche
Rücksichten  gebotene  Ergänzung  beispielsweise  durch  Beschaffung
einer  leistungsfähigen  Feuerspritze  mittels  polizeilicher  Verfügung
  anzuordnen.!)

Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Vorschriften  über
das  Feuerlöschwesen  nicht  entgegenstehen,  über  die  Genehmigung
und  erforderlichenfalls  über  die  Anordnung  zur  Bildung,  Veränderung
  und  Aufhebung  von  Verbänden  mehrerer  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirke  behufs  gemeinschaftlicher  Anschaffung
und  Unterhaltung  von  Feuerspritzen  (Spritzenverbänden).
Über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  jedes  Spritzenverbandes,
  insbesondere  über  die  Aufbringungsweise  und  die  Verteilung
  der  Kosten,  sind,  soweit  dies  notwendig  ist,  die  erforderlichen
  Festsetzungen  durch  ein  unter  den  Beteiligten  zu  vereinbarendes
  Statut,  welches  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses
bedarf,  zu  treffen.  Kommt  eine  Vereinbarung  über  das  Statut
binnen  einer  von  dem  Kreisausschusse  zu  bemessenden  Frist
nicht  zustande,  oder  wird  dem  Statute  die  Bestätigung  wiederholt
  versagt,  so  stellt  der  Kreisausschuß  das  Statut  fest.)  Über
die  infolge  Veränderung  oder  Aufhebung  eines  Spritzenverbandes
notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Beteiligten
beschließt  der  Kreisausschuß.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten
  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  über  Berechtigung  oder
Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  bezw.  Lasten
des  Spritzenverbandes  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses
  im  Verwaltungsstreitverfahren.3)

Mit  den  88  139  und  140  des  ZG.  ist  nur  beabsichtigt,  einerseits
  die  Möglichkeit  für  die  statutarische  Regelung  der  Verfassung
der  sich  ausschließlich  aus  Landgemeinden  und  Gutsbezirken
zusammensetzenden  Spritzenverbände  zu  bieten,  andererseits  für
deren  Streitigkeiten  untereinander  als  ihre  kommunalrechtliche
Pflicht  betreffend  das  Verwaltungsstreitverfahren  zu  eröffnen,

1)  Erk  d.  OVG.  vom  21.Juni  1805,  2)  8  139  3.
1  873,  Pr  WBl.  17  33,  v.  Rptz  Rsor.  3)  §  140  u.  vgl.  §  160  Z.
1  735  u.  vgl.  Entsch.  d.  OVG.  18  144.