A.  Sicherheitspolizei.  §  41.  197

wobei  man  sich  anscheinend  nicht  gegenwärtig  gehalten  hat,  daß
in  dem  einen  oder  dem  anderen  Bezirk  zu  den  Verbandskosten
neben  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  als  den  Trägern  der
kommunalen  Lasten  auch  dritte  (Kirche)  unmittelbar  pflichtig
sind.  Wenn  es  auch  zulässig  sein  mag,  solche  durch  Gesetz
begründete  Verpflichtungen  in  die  statutarische  Festsetzung  neben
derienigen  der  Guts=  und  Gemeindebezirke  aufzunehmen,  so
muß  es  doch  bei  der  gegenüber  diesen  dritten  bislang  begründeten
ausschließlichen  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  zur  Entscheidung
  ihrer  Streitigkeiten  mit  den  im  Verbande  stehenden
kommunalen  Bezirken  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung
verbleiben.  Hiergegen  ist  insbesondere  durch  den  §  160  ZG.,
wonach  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  auch  soweit
begründet  ist,  als  vordem,  eine  Erweiterung  der  sachlichen
Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  über  den  Rahmen  hinaus,
in  welchem  solche  an  sich  durch  die  hier  angezogenen  Vorschriften
geregelt  worden,  nicht  beabsichtigt.1)  Dies  aber  ist  mit  5  140  aa  O.
nur  in  der  Beschränkung  auf  Streitigkeiten  zwischen  Guts=  und
Gemeindebezirken  geschehen.2)

Die  Königl.  Regierungen  sind  ermächtigt,  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Grundbesitzer  einer  Gemeinde  Beiträge  zur  ersten
Anschaffung  einer  neuen,  zum  Fahren  eingerichteten
Feuerspritze  bewilligen,  verhältnismäßige  Beiträge  dazu  aus
dem  Forst=  oder  aus  dem  Domänenbaufonds  zahlen  zu
lassen,  wenn  Domänen  und  Forstgebäude  in  der  betr.  Ortschaft
liegen  und  hiervon  Vorteil  haben,  für  dieselben  aber  nicht  schon
besondere  Spritzenverbände  vorhanden  sind.)

Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den
Spritzenverbandslasten  unterliegen  der  verwaltungsrichterlichen
  Entscheidung  nur,  insoweit  sie  zwischen  den  dem  Verbande
  angehörenden  Gemeinden  und  Gutsbezirken  stattfinden.“)

Die  vorschriftsmäßig  zu  haltenden  Postpferde  und
Postillone  dürfen  zu  den  behufs  der  Kommunalbedürfnisse  zu
leistenden  Spanndiensten  nicht  herangezogen  werden.)

1)  Entsch  des  OVG.  14  194,  3)  Mst  Erl.  vom  16.  Dezember  1843,
1/v  23.  Mst  Bl.  S.  328.
2)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-=  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  November

gerichts  vom  13.  November  1889,  1889.  Entsch.  19  332.
Pr  Bl.  11  126.  5)  §  22  d.  Ges.  über  das  Postwesen