198  Spezieller  Teil.

Der  Bestrafung  nach  §  368  Ziff.  8  StfGB.  verfällt,  wer
die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgerätschaften  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere
feuerpolizeiliche  Anordnungen  nicht  befolgt.

ß  42.
Polizeiliche  Ermittelungen  und  Statistik.

Die  Polizeibehörden  haben  nach  der  Entstehungsursache
des  Brandes  zu  forschen  und  der  Staatsanwaltschaft  bezügliche
Mitteilung  zu  machen.  1)  Über  die  polizeilichen  Ermittelungen
aus  Anlaß  von  stattgehabten  Bränden  siehe  §  149  im  ersten
Teil  dieses  Buches  auf  S.  489  und  folgende.

Die  Strafvorschriften  wegen  Brandstiftung  befinden
sich  in  den  88  306  bis  311  Stf  GB.

Die  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  auf  die  Ermittelung
von  vorsätzlichen  Brandstiftungen  Prämien  von  300  bis  900  M.
auszusetzen.7)  Die  Prämien  werden  nur  für  Bemühungen
gezahlt,  welche  zur  Entdeckung  und  Überführung  der  Brandstifter
führen.)  Beamte,  welche  im  Laufe  der  ihnen  übertragenen
Untersuchung  die  Täter  ermitteln,  haben  keinen  Anspruch  auf
die  Prämien.4)

Die  Statistik  über  die  stattgehabten  Brände  ist  durch  MstErl.
vom  21.  September  18805)  und  vom  10.  Juli  18816)  angeordnet.
Hiernach  ist  für  jeden  Brandfall  bezw.  jedes  Gebäude,  in
welchem  ein  Brand  stattgefunden,  von  der  Polizeibehörde  des
Orts  eine  Zählkarte  auszufüllen.  Diese  sind  sodann  gesammelt
vierteljährlich  in  den  kreisfreien  Städten  an  das  Statistische
Landesamt  in  Berlin  und  in  den  nicht  kreisfreien  Orten  an  den
Landrat  einzusenden,  welcher  nach  genauer  Prüfung  sie  vierteljährlich
  gleichfalls  an  das  Statistische  Landesamt  weitergibt.

vom  28.  Oktober  1871,  RGBl.  S.  377.  2)  MstErl.  vom  21.  Juni  1822,
Seit  Erlaß  des  Postgesetzes  haben  die  v.  Kptz  Ann.  6  416.
fahrenden  Landbriefträger  erhebliche  3)  Mst  Erl.  vom  12.  Februar  1825,
Bedeutung  erlangt.  Für  ihre  Pferde  v.  Kptz  Ann.  9  201.
dürfte  dasselbe  gelten,  wie  für  die  1)  MstErl.  vom  17.  Oktober  13831,
Postoferde.  v.  Kptz  Ann.  15  803.

1)  Mst  Erl.  vom  31.  Juli  1850,  5)  MstBl.  S.  231.

MstBl.  S.  252,  vgl.  Mst  Erl.  vom  s)  MstBl.  S.  170.
25.  Juni  1849,  MstBl.  S.  133  u.
8  161  StPO.  vom  l.  Februar  1977.