A.  Sicherheitspolizei.  §§  42,  43.  199

Abschnitt  VII.
Das  Preßwesen.

Die  Bestimmungen  über  die  Presse  unterliegen  der  Gesetzgebung
  des  Reichs.1)  Demgemäß  ist  das  Gesetz  über  die  Presse
vom  7.  Mai  18742)  ergangen,  welches  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  8.  August  18983)  in  Elsaß-Lothringen  und  in  Helgoland
durch  Vd.  vom  22.  März  18914)  eingeführt  ist.  Von  erheblicher
  Bedeutung  für  das  Preßwesen  sind  auch  die  88  14  und
56  der  GewO.  sowie  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1902  betr.  die
Aufhebung  des  fliegenden  Gerichtsstandes  der  Presse,  RGBl.
S.  227.

s43.
Einleitende  und  allgemeine  Bestimmungen.

Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt  nur  denjenigen
Beschränkungen,  welche  durch  das  Preßgesetz  vorgeschrieben  und
zugelassen  sind.5)  „Unter  Freiheit  der  Presse  ist  grundsätzlich
Freiheit  derselben  von  Präventivmaßregeln  (Zensur  usw.)  und
die  Beschränkung  der  Gesetzgebung  auf  Repression  gegen  Versehlungen
  wider  die  allgemeinen  Strafgesetze  zu  verstehen.  Sie
gewährt  das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  im  Rahmen  der
gesetzlichen  Schranken  und  der  gesetzlichen  Verantwortlichkeit.“)
Der  Hinweis  auf  gerichtliche  Bestrafung  für  den  Fall  der  Begehung
  einer  bestimmten  Handlung  durch  die  Presse  ist  zulässig.7)

Die  Vorschrift  des  &amp;  1  des  Reichspreßgesetzes  vom  7.  Mai  1874,
wonach  die  Presse  —  selbstverständlich  in  dem  in  §  2  erläuterten
Sinne  —  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterliegt,  welche
durch  das  Reichspreßgesetz  selbst  vorgeschrieben  oder  zugelassen
sind,  ist  nicht  derart  wörtlich  zu  nehmen,  daß  die  Landesgesetze
für  die  Presse  nur  insoweit  maßgebend  seien,  als  sie  sich  mit

1)  Art.  4  Ziffer  16  Verf.  des  pgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  November
Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871,  1896,  Entsch.  30  418,  vom  3.  Oktober

B#ßl.  S  1901,  Entsch.  10  295,  v.  Kptz  Rsor.
2)  N#D  e.  2.  Erg.  Bd.  557,  vom  10.  Juni  1895,
3)  Gl.  ..  Els.  #%%  S  Entsch.  28  326  und  vom  2.  Juni  1899.
•i)  RGBl.  S.  21.  Pr  VBl.  21  50,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-*)
  §1  Preß  Ges.  vom  7.  Mai  1874.  Bd.  502.

6)  v.  Schwarze  und  Wl0d.eesl  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Januar

as  Reichs  Pretbe.  vom  7.  Mai  1874,  1899,  Entsch.  34  429,  v.  Kptz  Rspr.
4.  Aufl.,  Erlangen  1903,  S.  5  und  1.  Erg.  Bd.  502.