200  Spezieller  Teil.

einer  ihnen  im  Preßgesetze  vorbehaltenen  Regelung  befassen.
Was  der  Landesgesetzgebung  versagt  ist,  betrifft  vielmehr  bloß
den  Erlaß  von  Vorschriften  lediglich  für  die  Presse.  Maßgebend
bleiben  wie  für  die  Gewerbebetriebe  überhaupt,  so  auch  für
die  Presse  die  Landesgesetze  soweit,  als  sie  allgemeine  verbindliche
  Satzungen  aufstellen  und  nicht  etwa  eine  Angelegenheit
betreffen,  die  in  einem  Reichsgesetz  ihre  abschließende  Regelung
gefunden  hat,  vgl.  v.  Schwarze,  Reichspreßges.  3.  Aufl.  S.  6,
Stenglein,  Strafrechtliche  Nebengesetze  S.  494.1)  Über  die
Grenzen  für  landesgesetzliche  Vorschriften  in  Bezug  auf  die
Presse  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  18.  Mai  1905,  Entsch.  47  335.
Das  Preßgesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Erzeugnisse
der  Buchdruckerpresse  sowie  auf  alle  anderen,  durch  mechanische
oder  chemische  Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung  bestimmten
Vervielfältigungen  von  Schriften  und  bildlichen  Darstellungen
mit  oder  ohne  Schrifte)  und  von  Musikalien  mit  Text  oder
Erläuterungen.s)  Was  im  Preßgesetz  von  Druckschriften  verordnet
  ist,  gilt  für  alle  vorstehend  bezeichneten  Erzeugnisse.
Unter  die  bildlichen  Darstellungen  im  Sinne  des  Res.
über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  fallen  auch  die  Photographien.
Worauf  es  für  die  Anwendung  des  Gesetzes  im  Hinblick  auf
sein  Ziel,  die  Freiheit  der  Gedankenäußerung  zu  regeln,  allein
ankommt,  ist,  ob  das,  was  auf  mechanischem  oder  chemischem
Wege  als  Schrift  oder  bildliche  Darstellung  usw.  hergestellt
wird,  tatsächlich  in  einer  Mehrheit  von  Stücken  hergestellt  worden
ist,  um  verbreitet  zu  werden.  Hinsichtlich  der  Photographien
macht  es  also  keinen  Unterschied,  ob  sie  nach  einer  bereits  vorhandenen
  bildlichen  Darstellung  oder  nach  der  Natur  ausgenommen
worden  sind.  Photographien,  die  das  Ebenbild  von  Menschen
wiedergeben,  fallen  demnach  ebenfalls  unter  das  Gesetz.“)
Die  nicht  zur  Verbreitung  bestimmten  Drucksachen
fallen  nicht  unter  das  Preßgesetz.  Nicht  als  Druckschriften  gelten
1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober  3)  §  2  aa  O.
1901,  Entsch.  40  297,  v.  Kyptz  Rspr.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober
2.  Erg.  Bd.  557.  Einzelne  Bestimmun=  1901,  Entsch.  40  296,  v.  Kptz  Rsopr.
gen  des  preuß.  Preßgesetzes  vom  12.  Mai  2.  Erg.  Bd.  557  und  vgl.  Motive  zum
1851  werden  von  den  Gerichten  fort=  Preß  Ges.,  Drcks.  des  Reichstags  1874
gesetzt  als  gültig  betrachtet.  1.  Session  Nr.  23  S.  139  und  J3.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Mai
1905,  Entsch.  47  335.