A.  Sicherheitspolizei.  §  44.  201

Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen.1)  Als  Verbreitung  einer
Druckschrift  im  Sinne  des  Preßgesetzes  gilt  auch  das  Anschlagen,
Ausstellen  oder  Auslegen  derselben  an  Orten,  wo  sie  der
Kenntnisnahme  durch  das  Publikum  zugänglich  ist.:)  Verbreiten
ist  die  Tätigkeit,  durch  welche  eine  Druckschrift  aus  dem  engen
Kreise  der  bei  ihrer  Herstellung  Beteiligten  (Verfasser,  Drucker,
Verleger)  herausgebracht  und  einem  größeren,  wenn  auch  nach
Zahl  und  Individualität  bekannten  Personenkreis  zugänglich
gemacht  wird.3)  Auch  das  Vorlesen  einer  Druckschrift  ist  als
eine  Verbreitung  derselben  anzusehen.4)  Die  Tätigkeit  der
Verbreitung  wird  schon  durch  die  Übergabe  eines  Exemplars
der  Druckschrift  an  eine  andere  Person  vollendet,  wenn  dies
mit  dem  Bewußtsein  geschieht,  die  Schrift  werde  dadurch  an
eine  Mehrheit  von  Personen  gelangen.5)  Die  Verbreitung
beruht  nicht  auf  der  Mehrheit  der  Exemplare,  sondern  auf  der
Mehrheit  der  Personen,  denen  die  Druckschrift  zugänglich  gemacht
wird.  Die  Verbreitung  erfolgt  auch  durch  die  Aufgabe  auf  die
Post  zur  Versendung.5)  Eine  Entziehung  der  Befugnis
zum  selbständigen  Betriebe  irgend  eines  Preßgewerbes  oder
sonst  zur  Herausgabe  und  zum  Vertriebe  von  Druckschristen
kann  weder  im  administrativen,  noch  im  richterlichen  Wege
stattfinden.)  „Das  Preßgewerbe  hat  die  Herstellung  und
Verbreitung  (den  Umsatz)  von  Druckschriften  zum  Gegenstande,
es  gehören  dahin  Druckereien  und  die  Gewerbe  des  Buch=  und
Kunsthandels,  einschließlich  der  öffentlichen  Lesekabinette.“s)

*44.
Ordnung  der  Presse  und  Strafen  wegen  deren  Verletzung.

Auf  jeder  im  Geltungsbereich  des  Preßgesetzes  erscheinenden
Druckschrift  muß  der  Name  und  Wohnort  des  Druckers  und,
wenn  sie  für  den  Buchhandel,  oder  sonst  zur  Verbreitung
bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  oder

1)  W  vom  12.  März  1884,  4)  Opvenhoff,  Rechtspr.  des
i  Ober  Trib.  18  5
2)3  8  8  o.  und  ogl.  Erk.  des  S)  Rechtspr.  ders  RG.  in  Stff.  3  370.
Obe  i  vom  12.  September  1866,  4  Rechtspr.  des  RG.  in  Stff.  3  6,
GoltdArch.  777.  9  4
2)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Oktober  9  8  4  aaO.
I8#7.  Elzded  d.  NG.  in  Stfs.  16  245.  8)  v.  Schwarzeu.  Appeliuss.  18.