202  Spezieller  Teil.

—  beim  Selbstvertriebe  der  Druckschrift  —  des  Verfassers  oder
Herausgebers  genannt  sein.  An  Stelle  des  Namens  des  Druckers
oder  Verlegers  genügt  die  Angabe  der  in  das  Handelsregister
eingetragenen  Firma.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  die  nur  zu  den
Zwecken  des  Gewerbes  und  Verkehrs,  des  häuslichen  und
geselligen  Lebens  dienenden  Druckschriften,  als:  Formulare,
Preiszettel,  Visitenkarten  und  dergl.,  sowie  Stimmzettel  für
öffentliche  Wahlen,  sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit  und
Ort  der  Wahl  und  die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen
enthalten.2)

Unter  „Drucker“  ist  der  Inhaber  der  Druckerei  oder  sonstigen
Vervielfältigungsanstalt,?)  bei  Personen,  die  das  Gewerbe  nicht
selbst  betreiben,  der  Geschäftsleiters)  und  bei  mehreren  Geschäftsinhabern
  der  mit  der  Leitung  Beauftragte")  zu  verstehen.
Wenn  die  Herstellung  des  Druckes  durch  mehrere  Druckereien
erfolgt,  so  sind  entweder  alle  auf  jedem  Stück  zu  benennen  oder
es  ist  jede  einzelne  auf  den  von  ihr  hergestellten  Stücken  anzugeben.5)
  Der  Verfasser  ist  derjenige,  welcher  dem  Inhalt
einer  Schrift  die  zum  Abdruck  gebrachte  Fassung  gegeben  hat,
wogegen  mit  „Herausgeber  derjenige  bezeichnet  wird,  welcher
das  Erscheinen  derselben  vermittelt  und  die  nötigen  Einleitungen
trifft,  daß  sie  gedruckt  wird,  indem  er  das  Manuskript  zum
Druck  bereit  stellt  und  dem  Drucker  oder  Verleger  zur  Herstellung
des  Drucks  übergibt.5)  Die  Bezeichnung  des  Herausgebers  als
„das  Komitee“,  ohne  Angabe  der  Namen  der  Mitglieder  ist
unzulässig.')  Wohnort  ist  beim  Verfasser  oder  Herausgeber
gleichbedeutend  mit  „Wohnsitz“,  in  Betreff  des  Druckers  oder
Verlegers  ist  darunter  aber  stets  nur  der  Druck=  oder  Verlagsort
  zu  verstehen.  „Verleger"  ist  derjenige,  dem  der  Verfasser
das  Recht  der  Vervielfältigung  und  des  Vertriebes  der  Druckschrift
  übertragen  hat.s)  Falsche  Angaben  sind  nach  §  18  Ziff.  2

1)  §  6  aa  O.

2)  Erk.  des  RG.  vom  15.  März
1894,  Entsch  25  180.

8)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  Juni  1887,
Entsch.  16  144.

4)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  Juni  1888,
Entsch.  18  27.

S)  Erk.  d.  RG.  vom  20.  Februar
1891,  Entsch.  21  360.

s)  v.  Schwarze-Appelius
S.  36,/37.

7)  Entsch.  des  RG.  20  63  20.

à)  Erk.  d.  RG.  vom  23.  Dezember
1881,  Entsch.  5  354.