204  Spezieller  Teil.

Sind  mehrere  Redakteure  auf  der  Druckschrift  angegeben,  so
ist  die  Stellung  des  verantwortlichen  Redakteurs  besonders  klar
hervorzuheben.1)  Die  Angabe  mehrerer  Redakteure  auf  einer
Druckschrift,  bei  welcher  nicht  den  Einzelnen  äußerlich  scharf  gegen
einander  abgegrenzte  Teile  der  Zeitung  als  ausschließliches  Gebiet
ihrer  Redaktionstätigkeit  zugewiesen  sind,  ist  keine  Benennung
der  verantwortlichen  Redakteure  im  Sinne  des  §  7  des  Preß  Ges.,
da  die  äußeren  Grenzen  der  einem  jeden  zugeteilten  Tätigkeit
im  unklaren  geblieben  sind.?)  Nicht  der  Schriftstellername,
sondern  der  bürgerliche  Name  muß  angegeben  werden.3)  Ein
Zeitungsredakteur  ist  von  der  Pflicht,  sich  als  Zeuge  über  eine
in  den  Bereich  seiner  Redaktionstätigkeit  fallende  Frage  eidlich
vernehmen  zu  lassen,  nicht  befreit.))  Zuwiderhandlungen
gegen  den  §#  7  werden  nach  §&amp;*  18  Ziff.  2  und  §  19  Ziff.  1  aaO.
bestraft.

Verantwortliche  Redakteure  periodischer  Druckschriften  dürfen
nur  Personen  sein,  welche  verfügungsfähig,  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte5)  sind  und  im  Deutschen  Reiche  ihren
Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben.?)

Verfügungsfähig  ist  gleichbedeutend  mit  geschäftsfähig  im
Sinne  der  88  104  ff.  BGB.  Begrifflich  kommt  es  nicht  darauf
an,  ob  der  Redakteur  der  Stellung  nach  seiner  Bildung  und
geistigen  Befähigung  gewachsen  ist.')  Zuwiderhandlungen  gegen
z  8  find  nach  §  18  Ziff.  2  und  §  19  Ziff.  1  aaO.  strafbar.

Von  jeder  Nummer  (Heft,  Stück)  einer  periodischen  Druckschrift
  muß  der  Verleger,  sobald  die  Austeilung  oder  Versendung
beginnt,  ein  Exemplar  gegen  eine  ihm  sofort  zu  erteilende
Bescheinigung  an  die  Polizeibehörde  des  Ausgabeorts  unentgeltlich
  abliefern.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Druckschriften,

welche  ausschließlich  Zwecken  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  des
Gewerbes  oder  der  Industrie  dienen.#)

1)  Entsch.  des  RG.  25  181.  Redakteure  unterliegt  einer  fortgesetzten
2)  Goltd  Arch.  44  144.  Bekämpfung  durch  d  ie  Presse.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  13.  Dezember  5)  G.  32  ff.  Stf  G.

1895,  Entsch.  27  73.  s)  §  8  aon  O.

4)  Besch  des  Ober  Trib.  vom  5.  Mai  7)  Erk.  d.  RG.  vom  30.  Mai  1902,
1870,  Oppenhoff,  Rechtspr.  11  286.  Entsch.  35  274.
Das  Zeugniszwangsverfahren  gegen  8)  §  9  aoO.