A.  Sicherheitspolizei.  §  44.  205

Der  „Ausgabeort“  wird  in  der  Regel  der  Verlagsort  sein.
Unter  der  wissenschaftlichen  Behandlung  begreift  das  Obertribunal
  „diejenige  Darstellung  oder  Erörterung,  welche  einen
systematisch  zu  einem  Ganzen  verbundenen  Inbegriff  von  Kenntnissen
  zum  Gegenstande  hat“.  )  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  §5  9  erfolgt  nach  §  19  Ziff.  2  aa  O.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,
  welche  Anzeigen  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  die  ihm
von  öffentlichen  Behörden  mitgeteilten  amtlichen  Bekanntmachungen
  auf  deren  Verlangen  gegen  Zahlung  der  üblichen
Einrückungsgebühren  in  eine  der  nächsten  Nummern  des  Blatts
aufzunehmen.)

Die  Veröffentlichung  von  Strafurteilen  wegen  Beleidigungen
in  einer  Zeitung  erfolgt  auf  Grund  des  §  200  Stf  GB.  Zuwiderhandlungen
  gegen  8  10  sind  nach  8  19  Ziff.  3  aaO.
strafbar.  Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen
Druckschrift  ist  verpflichtet,  eine  Berichtigung  der  in  letzterer
mitgeteilten  Tatsachen  auf  Verlangen  einer  beteiligten  öffentlichen
  Behörde  oder  Privatperson  ohne  Einschaltungen  oder
Beglassungen  aufzunehmen,  sofern  die  Berichtigung  von  dem
Einsender  unterzeichnet  ist,  keinen  strafbaren  Inhalt  hat  und
und  sich  auf  tatsächliche  Angaben  beschränkt.  Der  Abdruck  muß
in  der  nach  Empfang  der  Einsendung  nächstfolgenden  für  den
Druck  nicht  bereits  abgeschlossenen  Nummer  und  zwar  in  demselben
  Teile  der  Druckschrift  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der
Abdruck  des  zu  berichtigenden  Artikels  geschehen.  Die  Aufnahme
erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  die  Entgegnung  den  Raum  der
zu  berichtigenden  Mitteilung  überschreitet;  für  die  über  dieses
Maß  hinausgehenden  Zeilen  sind  die  üblichen  Einrückungsgebühren
  zu  entrichten.s)  Verpflichtet  zur  Aufnahme  ist  der  verantwortliche
  Redakteur  im  Sinne  des  §  7  aaO.4)  Derselbe
darf  die  Aufnahme  auch  dann  nicht  verweigern,  wenn  er  die
in  der  Berichtigung  bestrittenen  Tatsachen  für  wahr  hält;d)

1)  Goltd  Arch.  12  295.  Eutfd,  En  d.  xG.  vom  24.  Juni  1890,
„  3  10  aar..  2  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Oktober

:)  §  11  aaO.  1893,  Entsch.  24  258.