206  Spezieller  Teil.

dagegen  darf  er  sich  in  der  Zeitschrift  seinerseits  gegen  den
Inhalt  der  Berichtigung  wenden  und  zu  ihr  Zusätze  machen.
Die  Bezeichnung  des  Artikels  als  einen  solchen,  welcher  aus
einem  anderen  Blatte  herüber  genommen  worden,  ist  für  die
Bestrafung  einflußlos.')  Ein  Angriff  auf  den  Beteiligten  wird
nicht  vorausgesetzt.“)  Das  Berichtigungsrecht  verfolgt  den  Zweck,
dem  Beteiligten  die  Möglichkeit  einer  alsbaldigen  Aussprache
vor  demselben  Publikum  und  an  derselben  Stelle  zu  sichern,
an  welcher  der  Angriff  ergangen  ist.  Die  Berichtigung  muß
so  beschaffen  sein,  daß  sie  einschließlich  der  Namensunterschrift
ohne  Einschaltungen  und  Weglassungen  abgedruckt  werden  kann.3)
Entspricht  die  Berichtigung  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht,
so  kann  sie  zurückgewiesen  werden.4)  Das  Recht  des  Einsenders,
die  Aufnahme  einer  Berichtigung  zu  verlangen,  ist  an  keine
Frist  gebunden.5)  Die  Aufnahme  kann  nicht  erzwungen  werden,
die  unberechtigte  Weigerung  macht  den  Redakteur  straffällig.
Die  Bestrafung  erfolgt  nach  §  19  Ziff.  3  aaO.  Die  Verpflichtung
  des  Redakteurs  zur  Aufnahme  der  Berichtigung  erlischt
  nicht  mit  seiner  Bestrafung.S)  Auch  stellt  sich  jede  Ablehnung
als  eine  neue  Verletzung  der  gesetzlichen  Vorschrift  dar.7)

Auf  die  von  den  deutschen  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden,
  von  dem  Reichstage  oder  von  der  Landesvertretung
eines  deutschen  Bundesstaats  ausgehenden  Druckschriften  finden,
soweit  sich  ihr  Inhalt  auf  amtliche  Mitteilungen  beschränkt,  die
Vorschriften  der  §§  6  bis  11  des  Preßgesetzes  keine  Anwendung.)
Die  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  vervielfältigten
periodischen  Mitteilungen  (lithographierte,  autographierte,  metallographierte,
  durchschriebene  Korrespondenzen)  unterliegen,
sofern  sie  ausschließlich  an  Redaktionen  verbreitet  werden,  den
im  Preßgesetz  für  periodische  Druckschriften  getroffenen  Bestimmungen
  nicht.?  Ob  auch  gedruckte  Korrespondenzen  zu
solchen  Mitteilungen  gehören,  wird  vom  R.  im  Erk.  vom
20.  Januar  188510)  verneint,  im  Erk.  des  KG.  vom  19.  Februar

1)  Goltd  Arch.  38  460.  vom  13.  September  1877,  Jll.
2)  Goltd  Arch.  25  352.  S.  228.

3)  Vgl.  Johow,  Entsch.  16  433.  7)  Goltd  Arch.  25  591.

4)  Goltd  Arch.  42  300.  s)  §  12  aa  O.

5)  Goltd  Arch.  47  461.  9)  8  13  aaO.

s)  Erkenntnis  des  Obertribunals  10)  Entsch.  11  408.