A.  Sicherheitspolizei.  §  44.  207

18851)  bejaht.  Ist  gegen  eine  Nummer  (Stück,  Heft)  einer  im
Auslande  (d.  h.  außerhalb  des  Deutschen  Reichs)  erscheinenden
periodischen  Druckschrift  binnen  Jahresfrist  zweimal  eine  Verurteilung
  auf  Grund  der  §§  41  und  42  StfGB.  erfolgt,  so
kann  der  Reichskanzler  innerhalb  2  Monaten  nach  Eintritt  der
Rechtskraft  des  letzten  Erkenntnisses  das  Verbot  der  ferneren
Verbreitung  dieser  Druckschrift  bis  auf  2  Jahre  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  aussprechen.)  Das  Verbot  entzieht
dem  Herausgeber  der  Zeitung  nicht  das  Recht,  eine  andere
Zeitung  herauszugeben  und  sie  in  Deutschland  verbreiten  zu
lassen.  Ein  Verbot  dieser  neuen  Zeitung  ist  indessen  zulässig,
wenn  sie  tatsächlich  nicht  eine  andere  Zeitung  darstellt.  Die
Wahl  eines  anderen  Titels,  eines  anderen  Formats,  einer
anderen  Erscheinungszeit,  eines  anderen  Redakteurs  und  ähnlicher
äußerer  Anderungen  begründen  noch  nicht  die  Annahme,  daß
die  neue  Zeitung  eine  andere  und  dem  Verbot  nicht  unterworfen
  sei.3)  Das  entscheidende  Gewicht  ist  vielmehr  darauf
zu  legen,  ob  das  neue  Blatt  von  der  gleichen  Tendenz  geleitet
wird  und  im  Geiste  der  verbotenen  Zeitung  auf  seine  Leser
einzuwirken  sucht.  Wenn  eine  solche  innere  Verwandtschaft
beider  Blätter  in  Bezug  auf  die  für  das  Verbot  einer  Druckschrift
  bestimmend  gewesenen  Kriterien  in  der  neu  erscheinenden
Druchschrift  zu  Tage  tritt,  wird  die  Fortsetzung  der  verbotenen
Druckschrift  als  vorhanden  angenommen  werden  können.  —
Das  Verbot  der  weiteren  Verbreitung  umfaßt  auch  die  Stücke
der  Zeitung,  welche  vor  der  Bekanntmachung  des  Verbots
erschienen  waren.4)  In  Zeiten  der  Kriegsgefahr  oder  des
Krieges  können  Veröffentlichungen  über  Truppenbewegungen
  oder  Verteidigungsmittel  durch  den  Reichskanzler
mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  verboten  werden.ö5)  Zuwiderhandlungen
  sind  nach  8  18  Ziff.  1  aa  O.  strafbar.
Offentliche  Aufforderungen  mittels  der  Presse  zur  Aufbringung
  der  wegen  einer  strafbaren  Handlung  erkannten
  Geldstrafen  und  Kosten,  sowie  öffentliche  Be-1)

  Johow,  Entsch.  5  292.  *)  Erkenntnis  des  Reichsgerichts
2)  §  14  aao  O.  vom  13.  November  1903,  Entsch.  36.
)  Entsch,  des  RG.  1  11,  Rechtspr.  408.

des  RG.  1  66  und  v.  Schwarze-  5)  §  15  aa  O.

Appelius  S.  84.