208  Spezieller  Teil.

scheinigungen  mittels  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu
solchen  Zwecken  gezahlten  Beiträge  sind  verboten.

Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der
Wert  desselben  ist  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung  für
verfallen  zu  erklären.)  Zuwiderhandlungen  gegen  dies  Verbot
werden  nach  8  18  Ziffer  1  aaO.  bestraft.

Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke
eines  Strafprozesses  dürfen  durch  die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht
  werden,  als  bis  dieselben  in  öffentlicher  Verhandlung
kundgegeben  worden  sind  oder  das  Verfahren  sein  Ende
erreicht  hat.2)

Vorstehende  Bestimmungen  verfolgen  den  Zweck,  die  Unbefangenheit
  der  bei  einem  Strafprozesse  beteiligten  Personen  zu
sichern.  Als  ein  amtliches  Schriftstück  gilt  ein  solches,  welches
zur  amtlichen  Verwendung  in  einem  Strafprozeß  bestimmt  ist.)
Auch  eine  Mitteilung  des  Schriftstücks  seinem  Inhalt  nach,  ohne
Angabe  des  Wortlauts,  ist  verboten.)  Die  Mitteilung  der  in
einem  solchen  Schriftstück  enthaltenen  Tatsachen,  ohne  Bezugnahme
auf  letzteres,  unterliegt  dem  Verbot  nicht.5)  Dasselbe  gilt  auch
von  bloßen  Mitteilungen  über  die  Verfolgung  einer
strafbaren  Handlung.“)  Die  Kundgebung  eines  Schriftstücks
  liegt  —  abgesehen  von  der  Verlesung  desselben  —  dann
vor,  wenn  sein  Inhalt  in  prozeßordnungsmäßiger  Weise,  d.  h.
durch  den  Vorsitzenden  selbst  oder  mit  dessen  Zulassung  in  der
Sitzung  den  Beteiligten  mitgeteilt  wird.')  „Das  Verfahren
erreicht  sein  Ende“  durch  rechtskräftige  Entscheidung.3)  Disziplinare,
  ehrengerichtliche  und  administrative  Untersuchungen
(z.  B.  wegen  Steuerübertretungen)  gehören  nicht  hierher.)
Hinsichtlich  der  Berichte  aus  Gerichtsverhandlungen,  welche
unter  Ausschluß  der  Offentlichkeit  stattfinden,  bleiben  die

1)  §  16  aa  O.  6)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Dezember
2)  §  17  aa  O.  1891,  Entsch.  22  273.
3)  v.  Schwarze-Appelius  S.  91.  7)  Entsch.  des  RG.  28  411  und
4)  Erk.  d.  RG.  vom  5.  Juli  1883  Goltd  Arch.  44  55.
und  vom  27.  September  1886,  Rechtspr.  8)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Juni  1890
5  193  und  3  570.  und  vom  3.  Juni  1902,  Entsch.  2

5)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Dezember  411  und  35  275.
1891  und  30.  April  1894,  Entsch.  22  d")Erk.  d.  RG.  vom  3.  November
273  und  25  330.  1880,  Entsch.  3  42,  Rechtspr.  2  444.