A.  Sicherheitspolizei.  8  44.  209

Vorschriften  der  Art.  1  bis  4  des  RG.  vom  5.  April  18881)
zu  beachten.  In  Ansehung  der  Berichte  über  Reichstagsund
  Landtagsverhandlungen  bestimmen  Art.  22  der  RVU.
und  5  12  d.  Stf  GB.,  daß  wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen
  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages  und
eines  Landtages  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reiche  gehörigen
Staats  von  jeder  Verantwortung  frei  bleiben.  Zuwiderhandlungen
  gegen  §&amp;  17  sind  nach  §  18  Ziffer  1  aaO.  strafbar.

Die  58  18  und  19  aaO.  handeln  von  den  verwirkten  Strafen
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Ordnungsvorschriften  des
Preßgesetzes  und  lauten:

*  18.  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit
Haft  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  88  14,  15,  16  und  17
enthaltenen  Verbote;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §#  6,  7
und  8,  welche  durch  falsche  Angaben  mit  Kenntnis  der  Unrichtigkeit
  begangen  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  den  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift
  auch  dann,  wenn  er  wissentlich  geschehen  läßt,  daß  auf
derselben  eine  Person  fälschlich  als  Redakteur  benannt  wird.“?)
(Zuständig  sind  nach  §  73  Ziffer  1  des  GV.  die  Strafkammern.)


#5*s#19.  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark
oder  mit  Haft  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  #  6,  7  und  8,  welche  nicht
durch  §  18  Ziffer  2  getroffen  sind;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  den  89;
3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  s  10  und  11.

In  den  Fällen  der  Ziffer  3  tritt  die  Verfolgung  nur  auf
Antrag  ein,  und  hat  das  Strafurteil  zugleich  die  Aufnahme  des
eingesandten  Artikels  in  die  nächstfolgende  Nummer  anzuordnen.
Itdie  unberechtigte  Verweigerung  im  guten  Glauben  geschehen,
so  ist  unter  Freisprechung  von  Strafe  und  Kosten  lediglich  die

1)  RKGBl.  S.  133.  2)  8  18  aaO.
v.  Arsstedt,  Vollseirecht.  U.  14