210  Spezieller  Teil.

nachträgliche  Aufnahme  anzuordnen.“1)  (In  den  Fällen  des  §&amp;  19
aaO.  sind  die  Schöffengerichte  zuständig.2))

"E  45.

Verantwortlichkeit  für  die  durch  die  Presse  begangenen
strafbaren  Handlungen.

Die  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit
durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt
sich  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Strafgesetzen.  Ist  die
Druckschrift  eine  periodische,  so  ist  der  verantwortliche  Redaklteur
als  Täter  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände
die  Annahme  seiner  Täterschaft  ausgeschlossen  wird.8)

Zum  Begriff  des  Preßdelikts  gehört,  daß  die  Strafbarkeit
des  durch  die  Verbreitung  der  Druckschrift  begangenen  Verbrechens
  oder  Vergehens  in  dem  Inhalte  der  Druckschrift  ihren
Grund  hat.“)  Ein  Recht  der  Presse,  wirkliche  oder  vermeintliche
Übelstände  mit  Verletzung  der  Ehre  anderer  öffentlich  zu  besprechen,
  kann  nicht  anerkannt  werden.5)  Eine  Berufung  auf
§  193  Stf  GB.  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  die
Wahrung  von  Rechten  und  Interessen  handelt,  welche  den
Verfasser  eines  Artikels  oder  den  verantwortlichen  Redakteur
selbst  angehen.5.)  Der  Redakteur  hat  kein  Privilegium,  vermeintliche
  Übelstände,  die  ihn  selbst  nicht  berühren,  straflos  durch
Verbreitung  ehrenrühriger  und  nicht  erweislich  wahrer  Tatsachen
  über  andere  Personen  zu  bekämpfen.?)  Darüber,  wann
die  Interessen  der  Allgemeinheit  als  solche  anzusehen  sind,  welche
zugleich  den  Redakteur  oder  Verfasser  eines  Artikels  persönlich
angehen,  vgl.  Goltd  Arch.  45  53,  46  45,  Rechtspr.  des  RG.  6  615,
8  681,  Entsch.  des  RG.  15  15,  23  425,  24  224  und  30  41.

Unter  den  „besonderen  Umständen“"  sind  alle  Momente
begriffen,  welche  geeignet  sind,  die  Annahme  zu  entkräften,
daß  der  verantwortliche  Redakteur  die  Veröffentlichung  des
inkrimierten  Artikels  in  Kenntnis  und  mit  Verständnis  seines
Inhalts  veranlaßt  habe.  Es  sind  sonach  die  Umstände  des

1)  §  19  aaO.  5)  Rechtspr.  des  RG.  24  223.
2)  §  27  Ziffer  1  G.  6)  Rechtspr.  des  RG.  25  355  und
8)  §5  20  aa  O.  31  195.

4)  Rechtspr.  des  RG.  32  69.  7)  Rechtspr.  des  RG.  30  4.