A.  Sicherheitspolizei.  §  45.  211

konkreten  Falles  darunter  zu  verstehen,  durch  welche  die  Annahme
  der  Täterschaft  im  Sinne  des  ersten  Satzes  des  5  20
aaO.  hinfällig  wird.1)  Der  Redakteur  muß  beweisen,  daß  er
den  veröffentlichten  Artikel  nicht  gekannt  hat.s)  Die  Namhaftmachung
  des  Verfassers  oder  Einsenders  des  Artikels  schließt
die  Strafbarkeit  des  Redakteurs  als  Mittäter  nicht  aus.3)

Einem  Zeitungs-Redakteur,  welcher  krankheitshalber  sich  unsfähig
  fühlt,  die  ihm  zugehenden  Zeitungsbeiträge  sachgemäß  zu
prüfen  und  den  Inhalt  dieser  Beiträge  geistig  zu  erfassen,  nichtsdestoweniger
  aber  die  Redaktionsgeschäfte  weiter  führt  und  insbesondere
  die  Veröffentlichung  dieser  Beiträge  bestimmt,  kann
nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  III.  Strafsenats,  vom
24.  November  1884  bei  der  Aufnahme  eines  strafbaren  Artikels
seine  Krankheit  nicht  zur  Entschuldigung  gereichen.  Ist  der
Redakteur  krank  und  unfähig,  die  ihm  zugehenden  Zeitungsbeiträge
  richtig  zu  verstehen,  so  hat  er  die  Redaktion  formell
wie  materiell  auf  einen  Stellvertreter  zu  übertragen;  unterließ
er  dies,  so  ist  er  als  Täter  des  durch  den  strafbaren  Inhalt
seiner  Zeitung  begangenen  Delikts  zu  bestrafen.4)

Nach  der  Auffassung  des  Gesetzes  ist  der  Redakteur  derjenige,
welcher  die  Tendenz  der  Zeitung  bestimmt  und  für  die  Betätigung
  der  Tendenz  die  Verantwortung  zu  tragen  hat.ö)  In
gleicher  Weise  wie  ungebührlicher  Lärm  durch  den  Gehörssinn
auf  das  Empfindungsleben  beunruhigend  und  belästigend  einwirkt,
  soll  jede  andere  ähnliche  Art  störender  Einwirkung  auf
das  Publikum  ohne  Beschränkung  auf  die  durch  das  Ohr  vermittelten
  Eindrücke  als  „grober  Unfug“  verboten  sein.
Sowenig  aber  derjenige,  welcher  „Lärm  erregt",  persönlich  der
Lärmende  zu  sein  braucht,  sowenig  braucht  die  „Unfugshandlung“
sich  schon  in  ihrer  äußeren  sinnfälligen  Erscheinung  als  Eingriff
in  die  äußere  Ordnung  zu  kennzeichnen.  Es  genügt,  daß  sie,
gleichviel  durch  welche  Sinneseindrücke,  sich  in  dieser  nächsten

e  ½  Schwarze-Appelius  1880  und  vom  Dezember  1881,
1668  und  ogl.  Rechtspr.  des  RG.  Entsch.  2  28  und  6  301.
22  55.  4)  R.  u.  Stsanz.  Nr.  42  v.  J.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Juni  1891  1885  und  pvgl.  Erk.  d.  RG.  vom
und  16.  Juni  1898,  Entsch.  22  65  und  20.  November  1893,  Entsch.  21  391.
31  211  5S)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Oktober
ntn.  d.  RG.  vom  26.  April  1884,  R.  u.  Stsanz.  Nr.  301  v.  J.  1884.
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