212  Spezieller  Teil.

Wirkung  als  Unfug  darstellt.  Unbedenklich  können  daher  solche
Unfugexzesse  verübt  werden,  ebensowohl  durch  mündliche
Außerungen  wie  durch  Schrift  oder  mittels  der  Presse.  Es  wird
sich  schwerlich  ein  Grund  finden  lassen,  weshalb  es  zwar  als
grober  Unfug  gelten  soll,  mutwillig  und  frevelhaft  Feuerlärm
zu  erregen  oder  sonst  eine  Panik  hervorzurufen,  eine  andere
Beurteilung  aber  eintreten  soll,  sobald  eine  Druckschrift,  ein
Flugblatt  oder  eine  Zeitung  frivolerweise  erfundene  Nachrichten
sensationellen  Gepräges  unter  das  Publikum  wirft,  welche  dazu
angetan  sind,  Verwirrung,  Bestürzung,  Tumult  in  den  Massen
des  letzteren  zu  verursachen.  Daß  ein  beschriebenes  oder  bedrucktes
  Blatt  Papier  noch  nicht  als  solches  abstoßend  wirkt,  sondern
erst  näher  angesehen  und  gelesen  werden  muß,  ehe  sein  Inhalt
zum  Bewußtsein  des  Publikums  gelangt  und  als  Unfug  erkennbar
  wird,  enthält  nicht  wesentlich  Unterscheidendes.1)
Begründet  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Tatbestand

  einer  strafbaren  Handlung,  so  sind

der  verantwortliche  Redakteur,

der  Verleger,

der  Drucker,

derienige,  welcher  die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben

oder  sonst  öffentlich  verbreitet  hat  (Verbreiter),
soweit  sie  nicht  nach  §  20  als  Täter  oder  Teilnehmer  zu  bestrafen
  sind,  wegen  Fahrlässigkeit  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Festungshaft  oder
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen,  wenn  sie  nicht  die
Anwendung  der  pflichtgemäßen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,
  welche  diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.
Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen

ausgeschlossen,  wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,
mit  dessen  Einwilligung  die  Veröffentlichung  geschehen  ist,
oder,  wenn  es  sich  um  eine  nicht  periodische  Druckschrift
handelt,  als  den  Herausgeber  derselben,  oder  als  einen  der  in
obiger  Reihenfolge  vor  ihr  Benannten  eine  Person  bis  zur
Verkündigung  des  ersten  Urteils  nachweist,  welche  in  dem
Bereich  der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen  Bundesstaats

1)  Erk.  d.  RG.  vom  3.  Juni  1889,  vogl.  Erk.  d.  RG.  vom  15./22.  November
Mst  Bl.  S.  264  und  Pr  VBl.  10  627,  1883  und  3.  Juni  1889,  PrBBl.  5  189.