A.  Sicherheitspolizei.  8  46.  213

sich  befindet,  oder  falls  sie  verstorben  ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung
  befunden  hat;  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer
  Druckschriften  außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege
des  Buchhandels  zugekommen  sind.1)  Hier  ist  außerhalb  des
Rahmens  des  Strafgesetzbuches  ein  neues,  dem  Preßrecht  eigentümliches
  und  auf  die  in  §  21  erwähnten  Fälle  beschränktes
Delikt  geschaffen  worden,  in  dem  man  die  Fahrlässigkeit  in  der  Herstellung
  bezw.  Verbreitung  einer  Druckschrift  erblickte,  welche
einen  strafbaren  Inhalt  enthält,  dessenungeachtet  aber  von  dem
Angeschuldigten  hergestellt  bezw.  verbreitet  wurde.2)  Die  Fahrlässigkeit,
  um  welche  es  sich  hier  handelt,  ist  die  Außerachtlassung
  der  nach  der  Stellung  des  Einzelnen  bei  der  Herstellung
und  Verbreitung  der  Druckschrift  verschiedenen  Verpflichtung
zur  Ausübung  der  ihm  möglichen  Sorgfalt  in  Vermeidung
eines  strafbaren  Inhalts  der  Druckschrift.3)  Der  Verleger  wird
durch  Bestellung  eines  Redakteurs  von  der  Verantwortlichkeit
nur  dann  befreit,  wenn  nach  den  vorliegenden  Umständen
(Größe  des  Verlagsgeschäfts,  Umfang  der  Druckschrift,  Person
des  Redakteurs  usw.)  anzunehmen  ist,  daß  er  die  erforderliche
Sorgfalt  angewendet  hat.“")  Hinsichtlich  der  vom  Drucker  zu
übenden  Sorgfalt  vgl.  Erk.  des  RG.  vom  9.  Juni  1899.5)  Im
Schlußsatz  des  Paragraphen  handelt  es  sich  um  Sicherstellung
des  Buchhändlers  in  solchen  Fällen,  wo  er  eine  ausländische
Druckschrift  ohne  Kenntnis  von  ihrem  strafbaren  Inhalt  verbreitet
  hat,  da  es  von  ihm  nicht  zu  verlangen  ist,  daß  er  vor
Verbreitung  der  zahlreichen  Drucksachen,  die  ihm  vom  Auslande
zugehen  und  eine  schnelle  Weiterbeförderung  erfordern,  sie
durchlese  und  mit  Rücksicht  auf  die  Strafgesetze  prüfe.  Auf
Kolporteure  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.)

g  46.
Gerichtsstand.

1.  Ortliche  Zuständigkeit.  Wird  der  Tatbestand  der  strafbaren
  Handlung  durch  den  Inhalt  einer  im  Inlande  erscheinen-1)

  8  21  aa  .  1692  Eah  b  6  gom  2.  November
„Entsch.  23  275.
2  Schwarze-Appelius  Siisch  3  20  38  Arru
«  6)  Erk.  d.  .  vom  28.  Ap
?)  Entsch.  des  R.  29  143.  (1892,  Entsch.  23  111.

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