214  Spezieller  Teil.

den  Druckschrift  begründet,  so  ist  als  das  zuständige  Gericht  nur  dasjenige
  Gericht  anzusehen,  in  dessen  Bezirk  die  Druckschrift  erschienen
ist.  Jedoch  ist  in  den  Fällen  der  Beleidigung,  sofern  die  Verfolgung
  im  Wege  der  Privatklage  stattfindet,  auch  das  Gericht,
in  dessen  Bezirk  die  Druckschrift  verbreitet  worden  ist,  zuständig,
wenn  in  diesem  Bezirk  die  beleidigte  Person  ihren  Wohnsitz
oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.1)  Bei  den  im  Auslande
erschienenen  Druckschriften  gilt  §  7  Abs.  1  der  St  PO.  weiter.

2.  Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Preßdelikte
regelt  sich  nach  den  88  27,  73  ff.,  80  und  136  GG.  Die
88  2,  3  und  13  der  St  PO.  finden  auch  bei  Vergehen  der  Presse
Anwendung.

g  47.
Verjährung.

Die  Strafverfolgung  derjenigen  Verbrechen  und  Vergehen,
welche  durch  die  Verbreitung  von  Druckschriften  strafbaren
Inhalts  begangen  werden,  sowie  derjenigen  sonstigen  Vergehen,
welche  im  Preßgesetz  mit  Strafe  bedroht  sind,  verjährt  in
6  Monaten.2)  Die  durch  die  Presse  begangenen  sowie  die  im
#m*19  aaO.  mit  Strafe  bedrohten  Übertretungen  unterliegen  in
Ansehung  der  Verjährung  dem  §#  67  Abs.  3  Stf  GB.  Sie  verjähren
  bereits  in  3  Monaten.  Der  Lauf  der  Verjährungsfrist
beginnt  mit  dem  Tage  der  Verbreitung  der  Druckschrift.),  Die
vor  dem  Zeitpunkt  des  Aktes  der  Verbreitung  liegenden
Handlungen  stellen  entweder  den  Versuch  eines  Vergehens  oder
eine  selbständige  Straftat  dar  und  unterliegen  daher  nicht  dem
#22.  Auf  sie  findet  die  Verjährungszeit  des  gemeinen  Strafrechts
  Anwendung.  Der  §*  22  bezieht  sich  seinem  Wortlaute
nach  nur  auf  die  Strafverfolgung,  während  es  in  Betreff  der
Strafvollstreckung  bei  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Strafgesetze
  bewendet.

g  48.
Beschlagnahme.

Eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  ohne  richterliche
Anordnung  findet  nur  statt:

1)  RGes.  vom  13.  Juni  1902,  1880,  Rechtspr.  1  373,  vom  24.  März
RGl.  S.  227.  1881  und  29.  September  1893,  Entsch.

2)  §22  aaO.  4  217  und  24  270.
3)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  Februar