A.  Sicherheitspolizei.  88  47,  48.  215

1.  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften  der  88  6  und  7
nicht  entspricht  oder  den  Vorschriften  des  8  14  zuwider
verbreitet  wird;

wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund  des  8  15
erlassenen  Berbot  zuwidergehandelt  wird;.

.  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Tatbestand  einer
der  in  den  §§  85  (öffentliche  Aufforderung  zum  Hochverrat),
95  (Beleidigung  des  Kaisers  oder  der  Landesherren),
111  (öffentliche  Aufforderung  zu  strafbaren  Handlungen),
130  (öffentliche  Anreizung  zum  Klassenkampf)  oder  184  (Verkauf
  unzüchtiger  Schriften)  des  deutschen  Strafgesetzbuchs
mit  Strafe  bedrohten  Handlung  begründet,  in  den  Fällen
der  ##  111  und  130  jedoch  nur  dann,  wenn  dringende
Gefahr  besteht,  daß  bei  Verzögerung  der  Beschlagnahme
die  Aufforderung  oder  Anreizung  ein  Verbrechen  oder
Bergehen  unmittelbar  zur  Folge  haben  werde.  1)  Abgesehen
von  den  88  27  und  28  regelt  das  Preßgesetz  nur  die  außergerichtliche
  polizeiliche  Beschlagnahme.

In  Ansehung  der  richterlichen  Beschlagnahme  finden  die

&amp;##  94  ff.  St  PO.  Anwendung.?)  Die  Beschlagnahme  einer

Druckschrift  auf  Grund  der  Ziffern  1  und  2  des  #&amp;  23  aaO.

erscheint  nicht  eher  zulässig,  als  bis  mit  ihrer  Veröffentlichung

und  Verbreitung  begonnen  ist,  da  sie  vorher  noch  nicht  in  den

Kreis  der  kriminellen  Strafbarkeit  eingetreten  ist.  Die  Ausdehnung

  der  polizeilichen  Beschlagnahme  über  die  im  Gesetz

gezogenen  Grenzen  ist  in  den  Verhandlungen  des  Reichstages
als  unzulässig  bezeichnet  worden.

Auf  dem  Gebiete  der  Presse  kann  die  Polizei  gewöhnlich
nur  als  Helferin  der  Justiz  tätig  sein,  und  wird  sich  ihre
Tätigkeit  im  wesentlichen  auf  eine  sorgfältige  Prüfung  der
Druckschriften  nach  strafrechtlichen  Gesichtspunkten  und  auf  eine
Beschlagnahme  derselben  nach  Maßgabe  der  g8g  23  ff.  des
Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  zu  erstrecken
haben.  Sobald  die  Voraussetzungen  der  Beschlagnahme
einer  Druckschrift  vorliegen,  ist  dieselbe  möglichst  schnell  und
vor  erfolgter  Verbreitung  der  Druckschrift  zu  bewirken  und

1)  Vgl.  §  23  aaO.  2)  Vgl.  Goltd  Arch.  24  25.

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