216  Spezieller  Teil.

jedem  Versuche  einer  weiteren  Verbreitung  energisch  entgegenzutreten.1)


Über  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen
Beschlagnahme  hat  das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen
vierundzwanzig  Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme
beantragt  und  von  dem  Gericht  binnen  vierundzwanzig  Stunden
nach  Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung
der  Staatsanwaltschaft  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der
Verhandlungen  an  die  letztere  ohne  Verzug  und  spätestens
binnen  zwölf  Stunden  bewirken.  Die  Staatsanwaltschaft  hat
entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  mittels  einer
sofort  vollstreckbaren  Verfügung  anzuordnen,  oder  die  gerichtliche
Bestätigung  binnen  zwölf  Stunden  nach  Empfang  der  Verhandlungen
  zu  beantragen.

Wenn  nicht  bis  zum  Ablaufe  des  fünften  Tages  nach  Anordnung
  der  Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß
der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme  angeordnet  hat,  zugegangen
  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die  Freigabe  der  einzelnen
Stücke  erfolgen.2)

Alle  Fälle  der  Beschlagnahme  nach  8  23  unterliegen  der
richterlichen  Kognition,  welche  von  der  Behörde  ohne  Antrag
der  Beteiligten  nachzusuchen  ist.  Erst  mit  der  richterlichen
Bestätigung  erhält  die  Beschlagnahme  ihre  volle  Berechtigung.
Die  richterliche  Bestätigung  der  Beschlagnahme  ist  bei  dem
Amtsgericht  des  Bezirks  nachzusuchen,  in  welchem  die  Beschlagnahme
  vorgenommen,  sofern  die  öffentliche  Klage  noch  nicht
erhoben  worden  ist.s)  Ist  letzteres  geschehen,  so  ist  das  je  nach
der  Lage  der  Sache  mit  der  erhobenen  Klage  befaßte  Gericht
oder  der  Untersuchungsrichter  zuständig.")  Der  letzte  Satz  des
z24  hinsichtlich  des  Erlöschens  der  Beschlagnahme  gilt  auch  dann,
wenn  der  Beschluß  verspätet  ankommt.5)

1)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  18.  Juli  4)  §  98  St  PO.

1890,  II  9536.  5)  Erk.  d.  RG.  vom  12.  November
2)  24  aaO.  1897,  Entsch.  30  323.
2)  §  982  und  §  160  St  PO.