A.  Sicherheitspolizei.  §  48.  217

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  welcher  die  vorläufige
Beschlagnahme  aufhebt,  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.1)
Gegen  den  Gerichtsbeschluß,  welcher  die  vorläufige  Beschlagnahme
bestätigt,  ist  die  Beschwerde  nach  §  346  St  PO.  zulässig.

Die  vom  Gericht  bestätigte,  vorläufige  Beschlagnahme  ist
wieder  aufzuheben,  wenn  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Bestätigung  die  Strafverfolgung  in  der  Hauptsache  eingeleitet
  worden  ist.2)

Die  Beschlagnahme  von  Druckschriften  trifft  die  Exemplare
nur  da,  wo  dergleichen  zum  Zwecke  der  Verbreitung  sich  befinden.
Sie  kann  sich  auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden
Platten  und  auf  Formen  erstrecken,  bei  Druckschriften  im
engeren  Sinne  hat  auf  Antrag  des  Beteiligten  statt  Beschlagnahme
  des  Satzes  das  Ablegen  des  letzteren  zu  geschehen.  Bei
Beschlagnahme  sind  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trennbare
  Teile  der  Druckschrift  (Beilagen  einer  Zeitung  usw.),
welche  nichts  strafbares  enthalten,  sind  von  der  Beschlagnahme
auszuschließen.s)  Dieser  Paragraph  findet  auch  auf  die  richterliche
Beschlagnahme  von  Drucksachen  Anwendung.“)  Die  bereits  in
Privatbesitz  zum  Zweck  eigenen  Gebrauchs  übergegangenen
d.  h.  zur  Berbreitung  nicht  bestimmten  Exemplare  sind
von  der  Beschlagnahme  ausgeschlossen.  Unter  „Ablegen“"  wird
das  Auseinandernehmen  der  Lettern  und  deren  Verteilung  in
die  Schriftkästen  verstanden.  Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme
  ist  die  Verbreitung  der  von  derselben  betroffenen  Druckschrift
  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme  veranlassenden
  Stellen  unstatthaft.  Wer  mit  Kenntnis  der  verfügten
Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegenhandelt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  500  M.  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
bestraft.ö)

Nach  jeder  Beschlagnahme  einer  nicht  periodischen  Druckschrift,
sei  es,  daß  die  Beschlagnahme  auf  Grund  des  §  23  des  Preß-2

  42  StfGB.
*  Srde.  *  und  §5  bes  66  4)  Pemerbaiea  502.

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5  95  26  aaO.  do  26.1.