218  Spezieller  Teil.

gesetzes,  sei  es,  daß  sie  auf  Grund  der  s#  94ff.  der  Strafprozeßordnung
  erfolgt  ist,  sollen  die  zuständigen  Ersten  Staatsanwälte
  ungesäumt  diejenigen  Maßnahmen  treffen,  welche
geeignet  sind,  die  Durchführung  der  Beschlagnahme  sowohl
am  Ort  der  ergangenen  Entscheidung,  als  auch  an  anderen
Orten  zu  sichern.  Zu  diesen  Maßnahmen  gehören  in  der
Regel:
1.  die  sofortige  Benachrichtigung  der  örtlichen  Polizeibehörde,
2.  die  sofortige,  in  geeigneten  Fällen  telegraphische  Benachrichtigung
  der  Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem  das
Preßerzeugnis  erschienen,  und  der  Polizeibehörden  derjenigen
Orte,  an  welchen  dasselbe  mutmaßlich  in  erheblichem
Umfange  verbreitet  worden  ist,

3.  die  alsbaldige  Beröffentlichung  der  Beschlagnahme  in  dem
im  Bureau  des  Berliner  Polizeipräsidiums  redigierten
„Zentral-Polizeiblatt"  behufs  Kenntnisnahme  durch  die
übrigen  Polizeibehörden.

Die  Veröffentlichung  zu  3  darf  ausnahmsweise  unterbleiben,
wenn  die  der  Beschlagnahme  zu  Grunde  liegende  Straftat  von
geringer  Bedeutung  ist,  und  das  Preßerzeugnis  vermutlich  nur
eine  lokale  Verbreitung  gefunden  hat,  endlich  wenn  eine  solche
Verbreitung  überhaupt  noch  nicht  erfolgt  sein  kann.  Auf
Entscheidungen,  welche  die  Aufhebung  von  Beschlagnahmen
oder  die  Unbrauchbarmachung  von  Druckschriftent)  betreffen,
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
Dieselben  sind  auch  auf  periodische  Druckschriften  anzuwenden,
wenn  und  insoweit  nach  der  Bedeutung  und  den  Umständen
des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  bei  dem  Anlangen  der  Nachricht
noch  eine  Verbreitung  der  Druckschrift?)  stattfinden  dürfte.
Die  Amtsanwälte,  in  deren  Geschäftsbereich  die  vorbezeichneten
Maßnahmen  in  Frage  kommen,  haben  sich  denselben  nur  insoweit
zu  unterziehen,  als  Gefahr  im  Verzuge  besteht,  und  haben  im
übrigen  ohne  Verzug  an  den  Ersten  Staatsanwalt  zu  berichten.“)


1)  §  41  StfGB.  1894  I  4731,  mitgeteilt  durch  Erl.  d.
2)  §  27  des  PreH  Ges.  M.  d.  J.  vom  14.  Dezember  1894  V
3)  Erl.  des  JM.  vom  9.  Oktober  12369.