A.  Sicherheitspolizei.  §§  49,  50.  219

§&amp;49.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Zeiten  einer  Kriegsgefahr,  über
die  Abgabe  von  Freieremplaren  sowie  über  die  Besteuerung
der  Presse.

Die  für  Zeiten  der  Kriegsgefahr,  des  Krieges,  des  erklärten
Kriegs=  (Belagerungs-)  zustandes  oder  innerer  Unruhen  (Aufruhrs)
in  Bezug  auf  die  Presse  bestehenden  besonderen  gesetzlichen
Bestimmungen  sind  durch  das  Preßgesetz  aufrecht  erhalten
worden  und  seitdem  in  ununterbrochener  Geltung  geblieben.

Das  Recht  der  Landesgesetzgebung,  Vorschriften  über  Abgabe
von  Freiexemplaren  an  Bibliotheken  und  öffentliche
Sammlungen  zu  erlassen,  wird  durch  das  Preßgesetz  nicht  berührt.

Vorbehaltlich  der  auf  den  Landesgesetzen  beruhenden  allgemeinen
  Gewerbesteuer  findet  eine  besondere  Besteuerung  der
Presse  und  der  einzelnen  Preßerzeugnisse  (Zeitungs=  und
Kalenderstempel,  Abgabe  von  Inseraten  usw.)  nicht  statt.7)

Von  dem  Kriegs=  und  Belagerungszustand  handeln
Art.  68  der  RVU.  und  das  Pres.  vom  4.  Juni  1851.2)

Freiexemplare  sind  nur  noch  an  die  Königliche  und  die
Provinzial-Universitäts-Bibliotheken  abzugeben.  Die  Polizei
kann  auf  Ersuchen  der  Empfangsberechtigten  die  Ablieferung
der  Bücher  durch  Administrativexekution  erzwingen.)

l  50.
Verbreiten.  Verkaufen  und  Anschlagen  von  Druckschriften  (Plakate).“)
Für  den  Betrieb  der  Preßgewerbe  sind  die  Bestimmungen
der  Gewerbeordnungs)  maßgebend.“)  Die  nicht  gewerbsmäßige
öoffentliche  Berbreitung  von  Druckschriften  kann  durch  die
Ortspolizeibehörde  denjenigen  Personen  verboten  werden,
welchen  nach  §  57  Ziff.  1,  2,  4,  57a,  57b  Ziff.  1  und  2  der

1)  §  30  ao  O.  durch  vertragliche  Bestimmungen  Be-0
  GS.  S.  451.  schränkungen  in  dem  Vertrieb  von
2)  §6  Ges.  vom  12.  Mai  1851,  GS.  Druckschriften  auferlegt.  Daß  die  Be-S.

  273,  Mst  Erl.  vom  4.  S  ine  und  schränkungen  des  Bahnhofsbuchhandels
*-  November  1876,  tatsächlich  auf  vertraglichen  Bestimmun-UnterVerw.
  S.  527  Ful  645,  Erk.  E  gen  beruhen,  darf  gegenwärtig  wohl
OG.  vom  15.  Dezember  1899,  Entsch.  allatmem  angenommen  werden.
des  OVG.  36  434,  v.  Kptz  Rspr.  14,  42  a,  43,  56  und  143.
1.  Erg.  Bd.  500.  rv  4  Pres  Gef.

*  Da  Bahnhofsbuchhändlern  sind