220  Spezieller  Teil.

GewO.  ein  Wandergewerbeschein  versagt  werden  darf.  Zuwiderhandlungen
  gegen  ein  solches  Verbot  werden  nach  5  148  GewO.
bestraft.1)

Das  Recht  der  Landesgesetzgebung,  Vorschriften  über  das
öffentliche  Anschlagen,  Anheften,  Ausstellen,  sowie  die
öffentliche,  unentgeltliche  Verteilung  von  Bekanntmachungen,
Plakaten  und  Aufrufen  zu  erlassen,  wird  durch  das  Preßgesetz
nicht  berührt.:2)  Bekanntmachung  ist  jede  Mitteilung  von
nicht  schon  bekannten  Tatsachen  oder  solchen,  welche  die  Verfasser
nicht  für  bekannt  halten.5;  Aufruf  ist  eine  Bekanntmachung,
in  welcher  das  Publikum  zu  einer  Tätigkeit  (Mitteilung  oder
Geldspende  usw.)  aufgefordert  wird.")

Mit  den  landesgesetzlichen  Vorschriften  sind  die  88  9,  10
und  41  des  Preuß.  Preßges.  vom  12.  Mai  18515)  gemeint.
Die  im  §&amp;  10  daselbst  vorgeschriebene  polizeiliche  Erlaubnis  gilt
nur  noch  für  die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung
in  nicht  geschlossenen  Räumen,  hinsichtlich  der  gewerbsmäßigen.
öffentlichen  Verbreitung  kommt  8  43  GewO.  zur  Anwendung.)
Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder
Bildwerke  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an
anderen  öffentlichen  Orten  ausrufen,  verkaufen,  verteilen,  anheften
  oder  anschlagen  will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubnis
der  Ortspolizeibehörde  und  hat  den  über  diese  Erlaubnis  auszustellenden,
  auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein
bei  sich  zu  führen.  Auf  die  Erteilung  und  Versagung  der  Erlaubnis
  finden  die  Vorschriften  des  §  57  Ziff.  1,  2  und  4,  der
88  57a,  57b  Ziff.  1  und  2  und  des  §  63  Abs.  1  GewO.
entsprechende  Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und
Anschlagen  findet  der  Versagungsgrund  der  abschreckenden  Entstelluung
  keine  Anwendung.  Für  die  Verteilung  von  Stimmzetteln
  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  bei  der  Wahl
zu  gesetzgebenden  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubnis.
in  der  Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltags

1)  §  5  aac  O.  5)  GS.  S.  273.  Mit  dem  Ver-2)
  §  30  Abs.  2  aa  O.  teilen  von  Drucksachen  beschäftigen  sich
3)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  Oktober  sehr  ausführlich  und  beachtenswert  die
1892,  Johow,  Entsch.  13  374.  Aufsätze  des  Kammer  Teerichtsrate  Dr.
)  Erk.  d.  KG.  vom  1.  Mai  1893,  Delius  im  Pr  VBl.  19  297  u.  24  404.

Johow  14  361,  Goltd.  41  438.  6)  Entsch  des  OVG.  5  413.