A.  Sicherheitspolizei.  §  50.  221

bis  zur  Beendigung  des  Wahlaktes  nicht  erforderlich.  Dasselbe
gilt  auch  bezüglich  der  nichtgewerbsmäßigen  Verteilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken.  In  geschlossenen
RKäumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen  Verteilung  von  Druckschriften
  oder  anderen  Schriften  oder  Bild  werken  eine  Erlaubnis
nicht  erforderlich.)  Die  Tätigkeit  des  Verbreitens  muß  auf
öffentlichen  Wegen  zum  Abschluß  kommen.  Das  Hineinwerfen
durch  offenstehende  Fenster  in  die  Wohnungen  oder  das  Hineinschieben
  unter  die  Haustüren  genügt  nicht,  um  ein  Verteilen  von
Druckschriften  auf  öffentlichen  Wegen  anzunehmen.  2)  Ein  Verteilen
in  den  Hausfluren  von  Haus  zu  Haus  ist  als  ein  Verbreiten  in  geschlossenen
  Räumen  anzusehen.3)  Eine  Polizeiverordnung,  in
welcher  das  Austragen  und  Verteilen  von  Flugschriften  auf  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  an  Sonn=  und  Feiertagen  verboten
  wird,  ist  rechtsgültig.")  Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,
  durch  welche  die  Erlaubnis  zum  gewerbsmäßigen
öffentlichen  Berbreiten  von  Druckschriftenö)  versagt  oder  die
nichtgewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriftens)
verboten  worden  ist,  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.')  Gegen  die  Endurteile  des
Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.3)

Verbietet  die  Ortspolizeibehörde,  ein  bestimmtes  Preßerzeugnis
  verbreiten  zu  lassen,  so  finden  dagegen  nicht  die  in
116  des  ZG.  sondern  die  im  IV.  Titel  des  LVG.  vorgesehenen
  Rechtsmittel  statt.)

Das  Verteilen  setzt  voraus,  daß  Exemplare  der  Druckschrift
in  die  Hände  verschiedener  Personen  gelangen.10)  Aus  anderen
als  im  Preß  Ges.  angegebenen  Gründen  darf  das  Verteilen
don  Druckschriften  nicht  untersagt  werden,  insbesondere  auch

1)  8  43  GemO.  und  Strafvor=  Erk.  vom  16.  Februar  1899,  Mst  Bl
scriften  in  §8  148  Ziffer  5  und  149  S.  215.

Ziffer  1  ebendaselbst.  5)  §  43  GewO.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  24.  Oktober  6)  §  5  Preß  Ges.
1898,  U  8  741/98.  ö„)  §  116  GG.  5  118  8G.
2)  Entsch,  des  RG.  35  54,  Johow,  )  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Mal  1899,
Entsch.  18  303

.  Entsch.35429,v.KptzRspr.1.Et-g.-«)Gtt.b.KG.von-9.Januath.409.

1899.Jobow,Entfch.19323nnb  10)PrBBl.26114.