222  Spezieller  Teil.

nicht  wegen  ihres  unsittlichen  Inhalts.  Es  darf  in  solchen
Fällen  nur  die  Beschlagnahme  nach  Maßgabe  des  8  23
Ziff.  3  des  Preß  Ges.  erfolgen.1)  Das  Gleiche  spricht  das  Erk.
des  O##G.  vom  3.  Oktober  19012)  auch  hinsichtlich  der  öffentlichen
Ausstellungen  von  unanständigen  Bildern  in  Kalloskopen  aus.)

Reklamezettel  für  Schankwirtschaften  (mit  weiblicher
Bedienung)  sind  Druckschriften  im  Sinne  des  8  2  des  Reichspreßges.
  vom  7.  Mai  1874.  Ihre  Verbreitung  unterliegt  nur
den  in  diesem  Ges.  vorgeschriebenen  und  zugelassenen  Beschränkungen.
  Nach  den  Vorschriften  des  Reichspreßges.  ist  die
Freiheit  der  Presse,  also  auch  das  Verteilenlassen  von  Druckschriften,
  gegen  andere  als  durch  das  Reichspreßges.  vorgeschriebene
  oder  zugelassene  Beschränkungen  geschützt.  Über  die
hierdurch  gezogene  Grenze  hinaus  ist  die  Anwendung  der  den
Polizeibehörden  nach  den  Landesgesetzen,  mithin  auch  nach
8  10  II.  17  ALR.  zustehenden  Befugnisse  ausgeschlossen.“)

Um  ein  Preßerzeugnis  öffentlich  verteilen  zu  lassen,
bedarf  man  keiner  polizeilichen  Genehmigung.  Auch  aus  §  10
des  Preuß.  Preßges.  vom  12.  Mai  1851  folgt  nur,  daß  die
Personen,  welche  selbst  Druckschriften  öffentlich  verteilen,  mit
polizeilicher  Erlaubnis  versehen  sein  müssen.ö)

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen
im  Umherziehen  sind  Druckschriften,  andere  Schriften  und
Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Argernis  zu  geben  geeignet  sind  oder  mittels  Zusicherung  von
Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,  oder  in  Lieferungen
erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesamtpreis  auf  jeder  einzelnen
Lieferung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt
verzeichnet  ist.  Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichnis
derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnorts
zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Genehmigung  ist  nur  zu
versagen,  soweit  das  Verzeichnis  Druckschriften,  andere  Schriften

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni
1892,  Entsch  23  279.  1892,  Pr  Wl.  14  152.
2)  Entsch.  40  295.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Mai
3)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  23  1899,  Entsch.  35  431,  v.  Kptz  Rspr.
276,  28  326,  30  418,  34  431  und  1.  Erg.  Bd.  409  und  vgl.  Erk.  vom
Pr  VBl.  20  123.  23.  Juni  1892,  Entsch.  23  278.