A.  Sicherheitspolizei.  8  50.  223

oder  Bildwerke  der  vorbezeichneten  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende
  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnis  enthaltenen
  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei
sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichnis  während  der
Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den
Vertrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.1:)
Zu  beschließen  hierüber  hat  der  Bezirksausschuß,  für  Berlin
der  Polizeipräsident.  Im  Falle  der  Versagung  ist  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung,  gegen  den  Bescheid  des
Polizeipräsidenten  in  Berlin  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Bezirksausschuß  binnen  2  Wochen  zugelassen.
Gegen  sein  Urteil  findet  die  Revision  statt.  Beklagter  ist  der
Vertreter  des  öffentlichen  Interesses.2)

Worauf  es  entscheidend  ankommt,  ist,  daß  die  zum  Vertriebe
im  Umherziehen  bestimmte  Druckschrift  usw.  selbst  durch
ihren  Inhalt  ein  solches  Argernis  zu  geben  geeignet  ist.
Dies  liegt  freilich  auch  dann  vor,  wenn  in  der  ihrem  eigentlichen
  Inhalte  nach  unbedenklichen  Druckschrift  auf  eine  andere
verwiesen  wird,  deren  Titel  schon  ein  derartiges  Argernis  zu
geben  geeignet  ist,  oder  wenn  die  Verweisung  in  einer  Art
erfolgt,  daß  hierin  ein  Argernis  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
  zu  finden  ist.  Unvereinbar  ist  es  aber  mit  dem  Wortlaute
  des  Gesetzes,  eine  völlig  unbedenkliche  Druckschrift  schon
deshalb  von  dem  Kolportagebetrieb  auszuschließen,  weil  der
Inhalt  derjenigen  Druckschrift,  auf  die  in  ihr  verwiesen  worden
ist,  ein  Argernis  zu  geben  geeignet  ist,  obschon  weder  der  Titel
der  anderen  Druckschrift,  noch  die  Art,  wie  auf  sie  verwiesen
worden  ist,  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  zu  beanstanden
ist.  Von  der  Prüfung  des  Inhalts  der  Druckschriften,  auf
welche  verwiesen  wird,  ist  ganz  abzusehen,  da  es  sich  um  ihren
Vertrieb  im  Umherziehen  nicht  handelt.  Es  darf  beispielsweise
davon,  daß  die  auf  der  Umschlagdecke  einer  Druckschrift  aufgeführten
  Druckschriften  ein  solches  Argernis  zu  erregen  geeignet

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1)  R  56  Ge  vom  28.  Januar  1884  und  4.  Dezember
2)  Erk  OVG.  vom  13.  Juni  1885,  MstBl.  22  und  249.
16.  Erichd  28  332,  vgl.  auch  MstErl.