224  Spezieller  Teil.

seien,  nicht  ohne  weiteres,  sondern  nur  nach  Kenntnisnahme
von  ihrem  Inhalte  ausgegangen  werden.)

Nicht  in  das  Verzeichnis  aufgenommene  Bücher
darf  der  Gewerbetreibende  auch  nicht  zur  Probe  mitführen.?)
Die  Bezirksbehörden  haben  alljährlich  wegen  der  ausgeschlossenen
Druckschriften  zu  berichten.3)  Hinsichtlich  des  Aufsuchens  von
Bestellungen  auf  Druckschriften  usw.  finden  die  Vorschriften
  des  §  56  Abs.  3  GewO.  entsprechende  Anwendung.“)

Buch=  und  Steindrucker,  Buch=  und  Kunsthändler,
Antiquare,  Leihbibliothekare,  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer
  von  Druckschriften,  Zeitungen  und  Bildern  haben  bei  der
Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das  Lokal  desselben  sowie
jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens  am  Tage  seines
Eintritts  der  zuständigen  Behörde  ihres  Wohnorts  anzugeben.5)
Betriebslokal  ist  beim  Kolportagehandel  auch  der  Ort,  an
welchem  die  Druckschriften  aufbewahrt  werden.)  Das  Gleiche
gilt  von  einem  Druckschriften-Automaten.)

Plakate  sind  Schriften,  deren  Inhalt  dem  Publikum  durch
öffentliches  Anschlagen,  durch  öffentliches  Anheften  oder  Ausstellen
  mitgeteilt  wird.s)  Es  brauchen  nicht  notwendig  Druckschriften
  zu  sein,  auch  geschriebene  Anschlagszettel  können  als
Plakate  angesehen  werden.?)  Ein  Plakat  kann  auch  herumgetragen
  werden.10)  Auch  das  Extrablatt  einer  Zeitung  wird
zum  Plakat,  sobald  es  angeschlagen  wird,  um  etwas,  das  für
das  Publikum  von  Interesse  ist,  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu
bringen.  11)  Hängt  jemand  an  der  Außenseite  einer  Stubentür
des  von  mehreren  Mietern  bewohnten  Hauses  ein  Plakat
politischen  Inhalts  zu  jedermanns  Einsicht  in  der  ausgesprochenen
Absicht  aus,  dasselbe  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen,  so

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April  7)  ane  vom  8.  Juli  1891,
1897,  Entsch.  31  305.  Msthl

)  Motive  1882  S.  45.  à  v.  Sere=  üelikss  S-  245
8)  MiErll.  yvom  4.  Dezember  1885,  und  vg  zere  es  KG.  5

Mst  Bl.  S  "r)  Erk.  d.  KG.  vom  22.  —.
4)  44  “*2  1884,  Johow,  Entsch.  2  244.
5S)  §  14  GewO.  i6  Erk.  d.  &amp;.  vom  27.  Februar

*)  Erkenntnis  des  Kammergerichts  1899,  Entsch.  19  305.
vom  9.  Dezember  1880,  Jahrbuch  1))  Erk.  d.  KG.  vom  15.  Dezember
für  Entscheidungen  1  183  und  Stei-  1884,  Johow  5  288  und  d.

niger,  Gerichts-Ordnung,  Berlin  OVG.  vom  10.  Mai  1879,  Entsch.  des
1901,  S.  29  Anm.  15.  O#G.  5  426.