A.  Sicherheitspolizei.  §  50.  225

liegt  hierin  ein  öffentliches  Ausstellen  eines  Plakats,  88  9
und  41  des  Pr.  Preßges.  vom  12.  Mai  1851.1)

Anschlagszettel  und  Plakate,  welche  einen  anderen  Inhalt
haben,  als  Ankündigungen  über  gesetzlich  nicht  verbotene  Versammlungen,
  über  öffentliche  Vergnügungen,  über  gestohlene,
verlorene  oder  gefundene  Sachen,  über  Verkäufe  oder  andere
Nachrichten  für  den  gewerblichen  Verkehr,  dürfen  nicht  angeschlagen,
  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise  öffentlich  ausgestellt
  werden.  Auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher
  Behörden  sind  vorstehende  Bestimmungen  nicht  anwendbar.
Zum  Anheften  und  Anschlagen  bedarf  es  der  Genehmigung  der
Orts-Polizeibehörde.:)  Wer  Plakate  anschlagen  will,  hat  den  Erlaubnisschein
  stets  bei  sich  zu  führen.  Die  Erlaubnis  kannjederzeit
zurückgenommen  werden.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu  6  Wochen  bestraft.5)
Die  Polizeibehörde  darf  die  erbetene  Erlaubnis  zum  Anschlagen
so  lange  versagen,  bis  ihr  das  Plakat  zur  Prüfung,  ob
es  einen  zulässigen  Inhalt  habe,  vorgelegt  wird  und  ist
deshalb  auch  berechtigt,  ein  Exemplar  einzufordern.4)  Die  Zulässiggeit
  der  Anschläge  darf  im  Interesse  der  Ordnung,
Leichtigkeit  und  Sicherheit  des  Verkehrs  von  der  Polizei  beschränkt
  werden.5)  Polizei-Verordnungen  können  die  Stellen
bestimmen,  an  welchen  Plakate  angeschlagen  werden  dürfen.ö)
Das  böswillige  Abreißen,  Beschädigen  und  Verunstalten
öffentlich  angeschlagener  Bekanntmachungen  von  Behöäörden  ist
strafbar.')  Gegen  das  verbotswidrige  Anschlagen  darf  die
Polizei  auch  mit  unmittelbarem  Zwang  durch  Abreißen  des
Plakates  vorgehen.s)  Über  das  unerlaubte  Anschlagen  von
Plakaten  vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  23.  Januar  1896,  mitgeteilt
durch  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  19.  März  1896,  II  2802.  Die
Verjährung  beginnt  erst  mit  der  Entfernung  des  Plakats.)

1)  Erk.  d.  KG.  vom  1.  Dezember  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April
1800,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  11  1901,  Entsch.  39  410,  v.  Kptz  Rspr.
Nr.  130  S.  312  und  Pr  VBl.  13  618.  2.  Erg.  Bd.  679.

2)  Erk.  d.  K  G.  vom  25.  April  1904,  s)  Goltd  Arch.  44  182.
d93  S.  749  und  Pr  VDI.  26  114.  5  8  134  Stsc  B.  1

2)  95  9.  10  u.  41  d.  Preuk.  PreßGes.  8)  Erk.  d.  OBG.  vom  10.  Mai
vom  12.  Mai  1351,  GS.  S.  273.  1879,  Entsch  5  413.

4)  Eik.  d.  OVG.  vom  26.  Januar  s)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  Januar
189,,  Entsch.  31  418.  1900,  Pr  BBl.  22  311.

v.  Arnstedt,  Holizeirecht.  II.  15