226  Spezieller  Teil.

Abschnitt  VIII.
Das  Vereins=  und  Versammlungswesen.

sl51.
Allgemeines.

Der  Artikel  4  der  deutschen  Reichsverfassung  hat  die  Bestimmungen
  über  das  gesamte  Vereinswesen  (politische  und
nicht  politische  Vereine)  der  Beaufsichtigung  des  Reiches  und
dessen  Gesetzgebung  unterstellt.  Der  Erlaß  eines  Reichsvereinsgesetzes,
  insbesondere  die  Regelung  der  rechtlichen  Stellung  der
politischen  Vereine  ist  bisher  nicht  erfolgt,  es  kommen  deshalb
die  Bestimmungen  der  Verfassungen  und  der  Gesetze  der  Einzelstaaten
  noch  zur  Anwendung.  UÜlber  die  zeit-  und  bezirksweise
Aufhebung  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts  vgl.  Art.  68
der  RVu.,  Art.  111  der  Verfurk.  und  §  1  und  2  des  Ges.  vom
4.  Juni  1851,  GS.  S.  451.  «

Die  Reichsgesetzgebung  enthält  nur  folgende  Einzel—
bestimmungen  über  Vereinsrecht:  1.  Art.  68  RVU.
(Erklärung  des  Belagerungszustandes  auf  Grund  des  preußischen
Gesetzes  vom  4.  Juni  1851);  2.  88  110—116  StfGB.  (Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt);  88  124,  125,  127—129  (Vergehen
gegen  die  öffentliche  Ordnung);  3.  8  94  Abs.  2  des  Ril  Ges.
vom  2.  Mai  1874  (Verbot  der  Teilnahme  an  politischen  Vereinen
und  Versammlungen  für  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres)
in  Verbindung  mit  den  Strafbestimmungen  der  g8  92,  93,  101
des  Mil  Stf  GB.;  4.  &amp;  101  MilStf  GB.  (Verbot  unbefugter
Einberufung  einer  Versammlung  von  Personen  des  Soldatenstandes
  zur  Beratung  von  militärischen  Angelegenheiten  oder
Einrichtungen);  5.  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1872  (Verbot  von
Niederlassungen  der  Gesellschaft  Jesu  und  verwandter  Orden);
6.  Reichswahlgesetz  vom  31.  Mai  1869  (Befugnis  der  Wahlberechtigten
  zur  Bildung  von  Vereinen  und  Abhaltung  unbewaffneter
  öffentlicher  Versammlungen  zum  Betiieb  von  Wahlangelegenheiten);
  7.  9152  RGew.  (Aufhebung  aller  Koalitionsverbote)
  und  §  153  (Strafbarkeit  der  gewaltsamen  Bestimmung
zur  Teilnahme  an  Strikes);  8.  Reichsgesetz  betr.  die  Erwerbsund
  Wirtschaftsgenoffenschaften  vom  1.  Mai  18891)  (Befugnis  der

1)  In  der  neuen  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898,  RGBl.  S.  369ff.