A.  Sicherheitspolizei.  88  51,  52.  227

Landesbehörde  zur  Auflösung  einer  Genossenschaft  nach  §  79;
Strafbarkeit  der  Vorstände  bei  Erörterung  öffentlicher,  unter
das  Vereinsrecht  fallender  Angelegenheiten  nach  §  143);  9.  62
RGes.  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  vom
20.  April  1892  (Auflösungsbefugnis  bei  Gefährdung  des  Gemeinwohls
  durch  gesetzwidrige  Beschlüsse);  10.  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1899  betr.  das  Vereinswesen,  Röl.  S.  699,
welches  das  Verbot  des  Inverbindungtretens  inländischer  politischer
Vereine  beseitigt.  Weiter  hält  das  Einführungsgesetz  zum  Stf  G.
vom  31.  Mai  1870  (§2  Abs.  2)  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
über  Mißbrauch  des  Vereinsrechts  aufrecht,  womit  auch  §  6
Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  vom
1.  Februar  1877  übereinstimmt.  Für  Preußen  sind  deshalb
die  Bestimmungen  der  Art.  29  und  30  der  Verfurk.  vom
31.  Januar  1850,  GS.  S.  17,  und  die  Verordnung  über  die
Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
  Mißbrauchs  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts  vom
11.  März  18501)  noch  gegenwärtig  maßgebend.

Die  privatrechtliche  Stellung  der  Vereine  behandeln  die
&amp;#  21  bis  79  BGB.

Die  Berfassungsmäßigkeit  des  Vereinsgesetzes  hat  der
Verwaltungsrichter  nicht  zu  prüfen.2)

§  62.
Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  über  Vereine.

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  unterscheidet  zwischen  „rechtsfähigen“
  und  nicht  „rechtsfähigen“"  Vereinen.  Die  Rechtsfähigkeit
  besteht  darin,  daß  der  Verein  Rechte  erwerben,  Verträge
schließen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden  kann,  d.  h.  als
juristische  Person  der  physischen  Person  im  Leben  und  vor  dem
Gesetze  gleich  steht.  Je  nach  dem  Zweck,  den  der  Verein  versolgt,
  sind  die  Voraussetzungen  für  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit
  verschieden.  Vereine  mit  sog.  idealen  (gemeinnützigen,
wohltätigen,  geselligen,  wissenschaftlichen,  künstlerischen,  politischen

Hier  dürfte  auch  der  dem  Reichstage  2)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungsvorgelegte

  Enkwurf  betr.  die  Berufs-  erichts  vom  12.  Februar  1904,  Entsch.

vereine  zu  erwähnen  sein.  434,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  540.
1)  GS.  S.  227.

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