228  Spezieller  Teil.

und  religiösen)  Zwecken,  deren  Tätigkeit  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  erlangen  die  Rechtsfähigkeit
  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen
Amtsgerichts.1)  Vereine,  deren  Zwecke  auf  einen  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  sind,  erlangen  sie
durch  staatliche  Verleihung  seitens  der  zuständigen  Minister.1)
Soweit  für  diese  wirtschaftlichen  Vereine  besondere  reichsgesetzliche
Vorschriften  behufs  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  bestehen,  wie
beispielsweise  für  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  eingeschriebene  Hilfskassen,
  Krankenkassen,  Innungen,  Aktiengesellschaften  usw.  bleiben
diese  bestehen.8).  Für  Wasser-,  Fischerei=  und  Waldgenossenschaften
  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  der  Ges.  vom
1.  April  1879,  GS.  S.  297,  vom  30.  Mai  1874,  GS.  S.  197
und  vom  6.  Juli  1875,  GS.  S.  416,  maßgebend  geblieben.)
Ausländischen  Vereinen  kann  die  Rechtsfähigkeit  durch
Beschluß  des  Bundesrats  verliehen  werden.5)

Bei  Vereinen  mit  idealen  Zwecken  hat  der  Vorstand  den
Verein,  dessen  Mitgliederzahl  mindestens  7  betragen  soll,#)  beim
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  er  seinen  Sitz  hat,'!)  unter  Vorlegung
  der  Satzungen  und  einer  Abschrift  der  Urkunde  über  die
Bestellung  des  Vorstandess)  mittels  öffentlich  beglaubigter
Erklärung  anzumelden.o)  Wird  die  Anmeldung  seitens  des
Amtsgerichts  zurückgewiesen,  so  ist  der  Beschluß  dem  Vorstande
von  Amts  wegen  zuzustellen.10)  Der  Beschluß  muß  die  Gründe
der  Zurückweisung  enthalten.11)  Gegen  den  Beschluß  findet  die
sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
statt.128)  Wird  die  Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen,
so  ist  eine  weitere  Beschwerde  nach  §  568  Abs.  2  Zivil  ProzO.
nur  zulässig,  wenn  in  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
(Landgerichts)  ein  neuer  selbständ  ger  Beschwerdegrund  enthalten
ist.  Für  die  Einlegung  der  sofortigen  Beschwerde  besteht  kein

1)  §  21  BGB.  8)  §§  57  und  59  aao  .
2)  822  BGB.  u.  Art.  1  der  AusfVd.  5"4)  §  77  BGB.

vom  16  November  1890,  GS.  S.  532.  10)  §  16  RGes.  über  die  freiwillige
3)  §  22  anO.  Gerichtbarkeit  vom  20.  Mai  1898.
4)  Art.  6,,  69  u.  83  EG.  z.  BGB.  11)  MsstErl.  v.  6.  November  1899,
)  2  BGB.u.  Art.  10  EG.z.  BGB.  MstBl.  S.  299.
6t)  §  56  BGB.  12)  §  60  BGB.,  88  577  und  567  fl.
7)  §  55  aa  O.  8.